StGB Strafgesetzbuch
Strafrecht AT
- 1.
- durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, dass eine Tat nach § 100a Abs. 2 der Strafprozessordnung, die mit seiner Tat im Zusammenhang steht, aufgedeckt werden konnte, oder
- 2.
- freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, dass eine Tat nach § 100a Abs. 2 der Strafprozessordnung, die mit seiner Tat im Zusammenhang steht und von deren Planung er weiß, noch verhindert werden kann,
- 1.
- die Art und den Umfang der offenbarten Tatsachen und deren Bedeutung für die Aufklärung oder Verhinderung der Tat, den Zeitpunkt der Offenbarung, das Ausmaß der Unterstützung der Strafverfolgungsbehörden durch den Täter und die Schwere der Tat, auf die sich seine Angaben beziehen, sowie
- 2.
- das Verhältnis der in Nummer 1 genannten Umstände zur Schwere der Straftat und Schuld des Täters.
Körperverletzung (§ 223 StGB)
Prüfungsschema zur Körperverletzung (§ 223 I StGB): Bestraft wird, wer einen anderen Menschen vorsätzlich körperlich misshandelt oder dessen Gesundheit schädigt.
- Inhaltsverzeichnis
- Tatbestand
- Objektiver TB
- Tathandlung
- Körperliche Misshandlung (§ 223 I Alt. 1 StGB)
- Gesundheitsschädigung (§ 223 I Alt. 2 StGB)
- Kausalität
- Objektive Zurechnung
- Subjektiver TB
- Rechtswidrigkeit
- Schuld
- Strafantrag (§§ 230, 77 ff. StGB)
- Qualifikation
- Rechtsgut:
Körperliche Unversehrtheit
Tatbestand
Objektiver TB
Tathandlung
Körperliche Misshandlung (§ 223 I Alt. 1 StGB)
Körperliche Misshandlung = Jede üble, unangemessene Behandlung, durch die das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit mehr als nur unerheblich beeinträchtigt wird
Beispiel: Insb. (aber nicht ausschließlich) jede substanzverletzende Einwirkung auf den Körper
Gesundheitsschädigung (§ 223 I Alt. 2 StGB)
Gesundheitsschädigung = Hervorrufen oder Steigern eines vom Normalzustand nachteilig abweichenden, krankhaften Zustands körperlicher (und psychischer; str.) Art
Stellt auch eine psychische Gesundheitsschädigung eine Körperverletzung dar?
- e.A.: Nie umfasst
(pro) Nachweisbarkeit; Unbestimmtheit; uferlose Strafausweitung - Rspr.: Umfasst, wenn somatisch objektivierbar
- a.A.: Stets umfasst
(pro) Effektiver Opferschutz; modernes Gesundheitsverständnis
Kausalität
Objektive Zurechnung
Subjektiver TB
Mindestens bedingter Vorsatz / Eventualvorsatz (lat. dolus eventualis).
Rechtswidrigkeit
Die Rechtswidrigkeit wird durch die Tatbestandsmäßigkeit indiziert. Siehe für eine Übersicht der möglichen Rechtfertigungsgründe die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.
Aber: Beachte vorliegend insb. die Grenzen der Einwilligung durch § 228 StGB.
Schuld
Schuld bezeichnet die persönliche Vorwerfbarkeit der Unrechtsverwirklichung. Auch diese wird grundsätzlich angenommen. Siehe für Fälle, in denen sie entfällt (Schuldunfähigkeit, entschuldigende Irrtümer und Entschuldigungsgründe) die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.
Strafantrag (§§ 230, 77 ff. StGB)
- Grundsatz: Strafantrag
Die vorsätzliche Körperverletzung wird grundsätzlich gem. § 230 StGB nur auf Strafantrag (§§ 77 ff. StGB) verfolgt. Dieser kann in den Fällen des § 230 II StGB auch vom Dienstvorgesetzten gestellt werden. - Ausnahme: Öffentliches Interesse
Die Strafverfolgungsbehörde kann jedoch auch ohne einen solchen tätig werden, wenn sie wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält (daher: sog. relatives Antragsdelikt).
Qualifikation
- § 224 StGB: Gefährliche Körperverletzung
- § 225 StGB: Misshandlung von Schutzbefohlenen
- § 226 II StGB: Schwere Körperverletzung
- § 226 I StGB: Schwere Körperverletzung → Erfolgsqualifikation (§ 18 StGB)
- § 227 I StGB: Körperverletzung mit Todesfolge → Erfolgsqualifikation (§ 18 StGB)
- § 340 I StGB: Amtsträger in Bezug auf / in Ausübung seines Amtes
Ist die Qualifikation erfüllt, empfiehlt es sich, die objektiven Qualifikationsmerkmale direkt nach dem objektiven Tatbestand des Grunddeliktes und die subjektiven Qualifikationsmerkmale direkt nach dem subjektiven Tatbestand des Grunddeliktes zu prüfen. Liegt eine Qualifikation nahe, ist diese aber letztlich nicht erfüllt, empfiehlt sich eine getrennte Prüfung. Erfolgsqualifikationen sollten stets getrennt geprüft werden.