StGB Strafgesetzbuch
Strafrecht AT
- 1.
- in dem Bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich), seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wiedergutgemacht oder deren Wiedergutmachung ernsthaft erstrebt oder
- 2.
- in einem Fall, in welchem die Schadenswiedergutmachung von ihm erhebliche persönliche Leistungen oder persönlichen Verzicht erfordert hat, das Opfer ganz oder zum überwiegenden Teil entschädigt,
Übersicht: Räuberische Delikte (§§ 249 ff. StGB)
Übersicht zu den räuberischen Delikten: Raub (§ 249), räuberischer Diebstahl (§ 252) und Erpressung (§ 253) inkl. der Qualifikationen des schweren Raubs (§ 250) und der räuberischen Erpressung (§ 255 StGB) sowie der Erfolgsqualifikation des Raubs mit Todesfolge (§ 251).
Siehe auch die noch grundlegendere Übersicht: Eigentums und Vermögensschädigungsdelikte (§§ 242 ff. StGB).
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Grund-tatbestand |
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Gewalt / Nötigung |
Beim Raub: Zur Wegnahme |
Beim räub. Diebstahl: Zur Besitzerhaltung |
Bei der räub. Erpressung: Zur Erpressung
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Qualifikation |
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Erfolgs-qualifikation |
→ wenn § 255 (+) |