StGB Strafgesetzbuch
StGB
Strafgesetzbuch
Strafrecht
Strafrecht AT
(1) Das Gericht kann nach § 45 Abs. 1 und 2 verlorene Fähigkeiten und nach § 45 Abs. 5 verlorene Rechte wiederverleihen, wenn
- 1.
- der Verlust die Hälfte der Zeit, für die er dauern sollte, wirksam war und
- 2.
- zu erwarten ist, daß der Verurteilte künftig keine vorsätzlichen Straftaten mehr begehen wird.
(2) In die Fristen wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Verurteilte auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.
Quelle: BMJ
Import:
Übersicht: Verkehrsdelikte (§§ 315 ff. StGB)
StrafrechtStrafrecht BTNichtvermögensdelikte
Übersicht zu den Verkehrsdelikten der §§ 315, 315a, 315b, 315c und 316 StGB bei Unterteilung in Eingriffe von außen und von innen in die zwei unterschiedlichen Verkehrsbereiche Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr einerseits und Straßenverkehr andererseits.
|
|
Eingriff von … |
|||
|
Außen |
Innen |
|||
|
Eingriff in … |
Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr |
|
|
|
|
Straßen-verkehr |
|
|
||
Zuletzt bearbeitet:
Schemata
zu Strafrecht AT
Notizen
zu § 45b StGB
Keine Notizen vorhanden.