StGB Strafgesetzbuch
StGB
Strafgesetzbuch
Strafrecht
Strafrecht AT
Mitglieder des Bundestages, der Bundesversammlung oder eines Gesetzgebungsorgans eines Landes dürfen zu keiner Zeit wegen ihrer Abstimmung oder wegen einer Äußerung, die sie in der Körperschaft oder in einem ihrer Ausschüsse getan haben, außerhalb der Körperschaft zur Verantwortung gezogen werden. Dies gilt nicht für verleumderische Beleidigungen.
Quelle: BMJ
Import:
Übersicht: Körperverletzungsdelikte (§§ 223 ff. StGB)
StrafrechtStrafrecht BTNichtvermögensdelikte
Übersicht zur Prüfungsreihenfolge der Körperverletzungsdelikte der §§ 223, 224, 225, 226, 227, 229, 230, 231 und 340 StGB.
|
Grundtatbestand |
|
|
|
|
Qualifikation |
|
- |
- |
|
Erfolgsqualifikation |
|
- |
- |
|
Strafantrag |
|
|
- |
Zuletzt bearbeitet:
Schemata
zu Strafrecht AT
Notizen
zu § 36 StGB
Keine Notizen vorhanden.