StGB Strafgesetzbuch
Nichtvermögensdelikte
- 1.
- personenbezogene Daten eines anderen, die ihm als Amtsträger
- a)
- in einem Verwaltungsverfahren, einem Rechnungsprüfungsverfahren oder einem gerichtlichen Verfahren in Steuersachen,
- b)
- in einem Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat oder in einem Bußgeldverfahren wegen einer Steuerordnungswidrigkeit,
- c)
- im Rahmen einer Weiterverarbeitung nach § 29c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, 5 oder 6 der Abgabenordnung oder aus anderem dienstlichen Anlass, insbesondere durch Mitteilung einer Finanzbehörde oder durch die gesetzlich vorgeschriebene Vorlage eines Steuerbescheids oder einer Bescheinigung über die bei der Besteuerung getroffenen Feststellungen
- 2.
- ein fremdes Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm als Amtsträger in einem der in Nummer 1 genannten Verfahren bekannt geworden ist,
- 1.
- die für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten,
- 2.
- amtlich zugezogene Sachverständige und
- 3.
- die Träger von Ämtern der Kirchen und anderen Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts.
Rechtfertigungsgrund: Wahrnehmung berechtigter Interessen (§ 193 StGB)
Prüfungsschema zum Rechtfertigungsgrund für Beleidigungsdelikte bei der Wahrnehmung berechtigter Interessen im wissenschaftlichen, künstlerischen, gewerblichen oder rechtsverteidigenden Kontext (§ 193 StGB).
- Inhaltsverzeichnis
- Objektive Rechtfertigungsvoraussetzungen
- Tadelnde Urteile über wissenschaftliche, künstlerische oder gewerbliche Leistungen
- Äußerungen, zur Ausführung oder Verteidigung von Rechten
- Wahrnehmung berechtigter Interessen
- Subjektives Rechtfertigungselement
Objektive Rechtfertigungsvoraussetzungen
Tadelnde Urteile über wissenschaftliche, künstlerische oder gewerbliche Leistungen
Auch über Gerichtsurteile, Leistungen von Rechtsanwälten oder Ärzten, Leistung von Behörden (a.A. noch RG).
Äußerungen, zur Ausführung oder Verteidigung von Rechten
- Auch Äußerungen durch Vertreter, insb. Rechtsanwälte; erfasst auch Zeugenaussagen, Sachverständigengutachten und eidesstattliche Versicherungen
- Nicht erfasst, sofern bewusst oder offensichtlich unwahr
Wahrnehmung berechtigter Interessen
Besonderer Fall der Interessensabwägung
-
Berechtigtes Interesse
Muss von der Rechtsordnung als schutzwürdig anerkannt sein; nicht bei wissenschaftlich unwahren oder offensichtlich unhaltbaren Behauptungen -
Wahrnehmungsbefugnis
Eigene Interessen des Äußernden oder ihm übertragene Interessen; auch wenn Interessen über Gruppen oder Verbände vertreten werden; allgemeine Interessen kann jedermann wahrnehmen -
Geeignet und erforderlich zur Interessenwahrnehmung
Äußerung muss Ziel ex ante förderlich erscheinen und muss mildestes Mittel sein -
Angemessenheit der Äußerung
Umfassende Abwägung von Interesse und beeinträchtigter Ehre; hier insb. Abwägung der Meinungs-, Presse und Kunstfreiheit mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht
Subjektives Rechtfertigungselement
- h.M.: Absicht erforderlich; muss aber nicht alleiniges Ziel sein
- a.A.: Kenntnis der Rechtfertigung reicht aus, entsprechend dolus eventualis