StGB
Verweise
in § 355 StGB

StGB  
Strafgesetzbuch

StrafrechtStrafrecht BT

Nichtvermögensdelikte

(1) Wer unbefugt
1.
personenbezogene Daten eines anderen, die ihm als Amtsträger
a)
in einem Verwaltungsverfahren, einem Rechnungsprüfungsverfahren oder einem gerichtlichen Verfahren in Steuersachen,
b)
in einem Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat oder in einem Bußgeldverfahren wegen einer Steuerordnungswidrigkeit,
c)
im Rahmen einer Weiterverarbeitung nach § 29c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, 5 oder 6 der Abgabenordnung oder aus anderem dienstlichen Anlass, insbesondere durch Mitteilung einer Finanzbehörde oder durch die gesetzlich vorgeschriebene Vorlage eines Steuerbescheids oder einer Bescheinigung über die bei der Besteuerung getroffenen Feststellungen
bekannt geworden sind, oder
2.
ein fremdes Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm als Amtsträger in einem der in Nummer 1 genannten Verfahren bekannt geworden ist,
offenbart oder verwertet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Personenbezogene Daten eines anderen oder fremde Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse sind dem Täter auch dann als Amtsträger in einem in Satz 1 Nummer 1 genannten Verfahren bekannt geworden, wenn sie sich aus Daten ergeben, zu denen er Zugang hatte und die er unbefugt abgerufen hat. Informationen, die sich auf identifizierte oder identifizierbare verstorbene natürliche Personen oder Körperschaften, rechtsfähige oder nicht rechtsfähige Personenvereinigungen oder Vermögensmassen beziehen, stehen personenbezogenen Daten eines anderen gleich.
(2) Den Amtsträgern im Sinne des Absatzes 1 stehen gleich
1.
die für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten,
2.
amtlich zugezogene Sachverständige und
3.
die Träger von Ämtern der Kirchen und anderen Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts.
(3) Die Tat wird nur auf Antrag des Dienstvorgesetzten oder des Verletzten verfolgt. Bei Taten amtlich zugezogener Sachverständiger ist der Leiter der Behörde, deren Verfahren betroffen ist, neben dem Verletzten antragsberechtigt.
Quelle: BMJ
Import:

Schwerer Raub (§§ 249, 250 StGB)

StrafrechtStrafrecht BTVermögensdelikte

Prüfungsschema zur Qualifikation schwerer Raub (§ 250 StGB): Bestraft wird, wer bei Begehung eines Raubs (§ 249 StGB) bestimmte Gegenstände mitführt oder verwendet oder eine Person schwer misshandelt oder besonders gefährdet.

 

  1. Inhaltsverzeichnis
  2. Tatbestand 
  3. Verwirklichung des Grunddelikts
  4. Tatbestand der Raubqualifikation (Abs. 1)
  5. Objektiver Tatbestand
  6. Beisichführen einer Waffe o. a. gefährlichen Werkzeugs (Abs. 1 Nr. 1a))
  7. Beisichführen eines sonst. Werkzeugs o. Mittels zur Widerstandsabwehr (Abs. 1 Nr. 1 b))
  8. Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung (Abs. 1 Nr. 1c) )
  9. Bandenraub (Abs. 1 Nr. 2)
  10. Subjektiver Tatbestand
  11. Tatbestand der schweren Raubqualifikation (Abs. 2)
  12. Objektiver Tatbestand
  13. Verwenden einer Waffe o.a. gefährlichen Werkzeugs bei der Tat (Abs. 2 Nr. 1)
  14. Bandenraub unter Beisichführen einer Waffe (Abs. 2 Nr. 2)
  15. Schwere körperliche Misshandlung (Abs. 2 Nr. 3 a))
  16. Konkrete Todesgefahr (Abs. 2 Nr. 3 b))
  17. Subjektiver Tatbestand
  18. Rechtswidrigkeit
  19. Schuld
  20. Strafzumessung bei minder schweren Fällen (Abs. 3)

 

 

  • Abs. 1 enthält einfache Qualifikationen, mit einer Mindeststrafandrohung von drei Jahren Freiheitsstrafe.

  • Abs. 2 enthält schwere Qualifikationen, mit einer Mindeststrafandrohung von fünf Jahren Freiheitsstrafe.

Kommt eine Qualifikation in Frage, so können die objektiven Qualifikationsmerkmale direkt nach dem objektiven Tatbestand des Grunddeliktes (§ 249) und die subjektiven Qualifikationsmerkmale direkt nach dem subjektiven Tatbestand des Grunddeliktes geprüft werden.

Aufgrund der Besonderheiten im subjektiven Tatbestand des Grundtatbestandes (überschießende Innentendenz) kann eine getrennte Prüfung jedoch mehr Klarheit bewahren. Bei der Qualifikation wird dann zu Beginn kurz auf die Verwirklichung des Grunddeliktes verwiesen.

 

Tatbestand 

Verwirklichung des Grunddelikts

Bei getrenntem Aufbau: Verweis auf die vorherige Prüfung des Grunddelikts (§ 249 StGB).

 

 

Tatbestand der Raubqualifikation (Abs. 1)

Objektiver Tatbestand

Beisichführen einer Waffe o. a. gefährlichen Werkzeugs (Abs. 1 Nr. 1a))

→ Definition wie in § 244 I Nr. 1 a) StGB bei der Diebstahlqualifikation (§§ 242, 244 StGB).

 

Beisichführen eines sonst. Werkzeugs o. Mittels zur Widerstandsabwehr (Abs. 1 Nr. 1 b))

→ Definition wie in § 244 I Nr. 1 b) StGB bei der Diebstahlqualifikation (§§ 242, 244 StGB).
Beachte: Hier ist im subjektiven Tatbestand Absicht diesbezüglich erforderlich (s.u.).

 

Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung (Abs. 1 Nr. 1c) )

Konkrete Gefahr = Kritische Situation, in der jederzeit die Realisierung der Gefahr (hier: einer schweren Gesundheitsbeschädigung) zu erwarten ist und dies nur noch vom Zufall abhängt.

Schwere Gesundheitsschädigung = Entweder Folge i.S.v. § 226 I Nr. 1, 2 oder 3 StGB oder das Opfer verfällt in ernste langwierige Krankheit oder erleidet eine erhebliche Beeinträchtigung seiner Arbeitskraft 
(→ Begriff wird identisch definiert in § 221; § 239 III Nr. 2; § 306b I StGB)

Es handelt sich nicht um eine Erfolgsqualifikation, sondern um einen konkreten Gefährdungstatbestand, d.h. der Täter braucht diesbezüglich – wie bei den anderen Qualifikationstatbeständen des § 250 StGB auch – zumindest Eventualvorsatz (dolus eventualis).

 

Bandenraub (Abs. 1 Nr. 2)

→ Wie bei der Definition in § 244 I Nr. 2 StGB bei der Diebstahlqualifikation (§§ 242, 244 StGB).

 

Subjektiver Tatbestand

  • Mindestens bedingter Vorsatz / Eventualvorsatz (dolus eventualis) bezüglich der objektiven Qualifikationsmerkmale.
  • Bei Abs. 1 Nr. 1 b) zusätzlich Verwendungsabsicht (dolus directus 1. Grades); Arg. Wortlaut: „um … zu verhindern oder zu überwinden“

 

 

Tatbestand der schweren Raubqualifikation (Abs. 2)

Objektiver Tatbestand

Verwenden einer Waffe o.a. gefährlichen Werkzeugs bei der Tat (Abs. 2 Nr. 1)

‚Gefährliches Werkzeug‘ ist Oberbegriff, ‚Waffe‘ ein Beispiel hierfür.

Im Unterschied zu § 244 I Nr. 1 a) StGB wird hier nicht auf ein bloßes „Beisichführen“, sondern auf die konkrete Verwendung abgestellt. Die Auslegung insb. des Begriffes „gefährliches Werkzeug“ ist daher hier deutlich weniger umstritten.

Waffe = Jeder Gegenstand, der nach seiner allgemeinen Art dazu bestimmt ist, erhebliche Verletzungen herbeizuführen

Gefährliches Werkzeug i.S.d. § 250 II Nr. 1 = Jeder Gegenstand, der nach der Art seiner konkreten Verwendung dazu geeignet ist, erhebliche Verletzungen herbeizuführen (z.B. Brecheisen; nicht: Scheinwaffen)

Verwendung = Wenigstens Einsatz zur Drohung mit Gewalt (e.A. und dadurch bringen des Opfers in konkrete Leibes- oder Lebensgefahr)

Bei der Tat =  

  • h.L.: Nur zwischen Versuchsbeginn und Vollendung
    (pro) Systematik: Für Phasen danach ist § 252 StGB einschlägig und abschließend; Zeitpunkt der Beendigung zu unbestimmt (Art. 103 II GG)
  • Rspr.: Auch zwischen Vollendung und Beendigung
    (pro) Telos: Auch dann noch erhöhte Gefährlichkeit

 

Bandenraub unter Beisichführen einer Waffe (Abs. 2 Nr. 2)

Im Unterschied zu den alternativen Tatbeständen oben, müssen hier beide Voraussetzungen kumulativ vorliegen:

 

Schwere körperliche Misshandlung (Abs. 2 Nr. 3 a))

Schwere körperliche Misshandlung = Eingriff in die körperliche Integrität (i.S.d. § 223 StGB), der erhebliche, länger andauernde Gesundheitsfolgen hat (Dauer) oder mit erheblichen Schmerzen verbunden ist (Intensität).

 

Konkrete Todesgefahr (Abs. 2 Nr. 3 b))

Konkrete Gefahr = Kritische Situation, in der jederzeit die Realisierung der Gefahr (des Todes) zu erwarten ist und dies nur noch vom Zufall abhängt.

Es handelt sich nicht um eine Erfolgsqualifikation, sondern um einen konkreten Gefährdungstatbestand, d.h. der Täter braucht diesbezüglich – wie bei den anderen Qualifikationstatbeständen des § 250 StGB auch – zumindest Eventualvorsatz (dolus eventualis).

 

 

Subjektiver Tatbestand

Mindestens bedingter Vorsatz / Eventualvorsatz (dolus eventualis) bezüglich der objektiven Qualifikationsmerkmale.

 

 

Rechtswidrigkeit

Die Rechtswidrigkeit wird durch die Tatbestandsmäßigkeit indiziert. Siehe für eine Übersicht der möglichen Rechtfertigungsgründe die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.

 

 

Schuld

Schuld bezeichnet die persönliche Vorwerfbarkeit der Unrechtsverwirklichung. Auch diese wird grundsätzlich angenommen. Siehe für Fälle, in denen sie entfällt (Schuldunfähigkeit, entschuldigende Irrtümer und Entschuldigungsgründe) die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.

 

 

Strafzumessung bei minder schweren Fällen (Abs. 3)

Keine Regelbeispiele genannt. Umfassende Abwägung der Gesamtumstände.

 

Zuletzt bearbeitet:
Schemata
zu Nichtvermögensdelikte
Notizen
zu § 355 StGB
Keine Notizen vorhanden.