StGB
Verweise
in § 353b StGB

StGB  
Strafgesetzbuch

StrafrechtStrafrecht BT

Nichtvermögensdelikte

(1) Wer ein Geheimnis, das ihm als
1.
Amtsträger,
2.
für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten,
3.
Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht wahrnimmt oder
4.
Europäischer Amtsträger,
anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, unbefugt offenbart und dadurch wichtige öffentliche Interessen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Hat der Täter durch die Tat fahrlässig wichtige öffentliche Interessen gefährdet, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer, abgesehen von den Fällen des Absatzes 1, unbefugt einen Gegenstand oder eine Nachricht, zu deren Geheimhaltung er
1.
auf Grund des Beschlusses eines Gesetzgebungsorgans des Bundes oder eines Landes oder eines seiner Ausschüsse verpflichtet ist oder
2.
von einer anderen amtlichen Stelle unter Hinweis auf die Strafbarkeit der Verletzung der Geheimhaltungspflicht förmlich verpflichtet worden ist,
an einen anderen gelangen läßt oder öffentlich bekanntmacht und dadurch wichtige öffentliche Interessen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(3a) Beihilfehandlungen einer in § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 der Strafprozessordnung genannten Person sind nicht rechtswidrig, wenn sie sich auf die Entgegennahme, Auswertung oder Veröffentlichung des Geheimnisses oder des Gegenstandes oder der Nachricht, zu deren Geheimhaltung eine besondere Verpflichtung besteht, beschränken.
(4) Die Tat wird nur mit Ermächtigung verfolgt. Die Ermächtigung wird erteilt
1.
von dem Präsidenten des Gesetzgebungsorgans
a)
in den Fällen des Absatzes 1, wenn dem Täter das Geheimnis während seiner Tätigkeit bei einem oder für ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes bekanntgeworden ist,
b)
in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1;
2.
von der obersten Bundesbehörde
a)
in den Fällen des Absatzes 1, wenn dem Täter das Geheimnis während seiner Tätigkeit sonst bei einer oder für eine Behörde oder bei einer anderen amtlichen Stelle des Bundes oder für eine solche Stelle bekanntgeworden ist,
b)
in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2, wenn der Täter von einer amtlichen Stelle des Bundes verpflichtet worden ist;
3.
von der Bundesregierung in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4, wenn dem Täter das Geheimnis während seiner Tätigkeit bei einer Dienststelle der Europäischen Union bekannt geworden ist;
4.
von der obersten Landesbehörde in allen übrigen Fällen der Absätze 1 und 2 Nr. 2.
In den Fällen des Satzes 2 Nummer 3 wird die Tat nur verfolgt, wenn zudem ein Strafverlangen der Dienststelle vorliegt.
Quelle: BMJ
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Beihilfe (§ 27 StGB)

StrafrechtStrafrecht AT

Prüfungsschema zur Beihilfe (§ 27 StGB), bei der ein Teilnehmer einer fremden rechtswidrigen Haupttat bestraft, wenn er zu dieser Hilfe geleistet hat.

  1. Inhaltsverzeichnis
  2. Tatbestand
  3. Objektiver Tatbestand
  4. Vorsätzliche, rechtswidrige Haupttat
  5. Hilfeleisten (§ 27 StGB)
  6. Subjektiver Tatbestand
  7. Vorsatz bzgl. Hilfeleisten
  8. Vorsatz bzgl. Haupttat (Tatbestand + Rechtswidrigkeit)
  9. Rechtswidrigkeit
  10. Schuld (beachte § 29 StGB)
  11. Ggf. Strafmilderung (§§ 27 II, 28 I StGB)

 

 

Unterschied:

  • Beihilfe
    Hilfeleisten = Jeder Tatbeitrag, der die Rechtsgutsverletzung ermöglicht, erleichtert oder verstärkt.
  • Anstiftung
    Bestimmen =
    Hervorrufen des Tatentschlusses. Ausführlich hierzu das Schema Anstiftung (§ 26 StGB).

Auch Kettenbeihilfen (Beihilfe zur Beihilfe, Beihilfe zur Anstiftung) sind möglich. Geprüft wird stets eine Beihilfe und als ‚schwächstes Glied in der Kette‘ richten sich auch die Rechtsfolgen stets nach der Beihilfe (also Strafmilderung nach § 27 II 2 StGB). 

Tatbestand

Objektiver Tatbestand

Vorsätzliche, rechtswidrige Haupttat

  • Beihilfe ist akzessorisch zur Haupttat. Daher ist stets erst eine vorsätzliche, rechtswidrige (nicht notwendigerweise schuldhafte, s. § 29 StGB; ‚limitierte Akzessorietät‘) Haupttat festzustellen.
  • Zumindest strafbarer Versuch der Haupttat (dann: Beihilfe zum Versuch)
  • Versuchte Beihilfe (anders als versuchte Anstiftung) nicht strafbar (nicht in § 30 I StGB genannt)

 

Hilfeleisten (§ 27 StGB)

Hilfeleisten = Jeder Tatbeitrag, der die Rechtsgutsverletzung ermöglicht, erleichtert oder verstärkt

In welcher Form muss der Gehilfe Hilfeleisten?

  • Rspr. Förderungstheorie
    Hilfeleistung hat die Handlung des Haupttäters irgendwie gefördert. Aber Beitrag muss über bloße Anwesenheit, Kenntnisnahme oder Billigung der Tat hinausgehen.
    (con) Erfasst eine enorme Vielzahl von Beiträgen
    (pro) Bei geringem Tatbeitrag Möglichkeit der Strafmilderung (§ 27 II 2 StGB)

  • h.L. Kausalitätstheorie
    Hilfeleistung ist conditio sine qua non für den Erfolgseintritt

    (con) Wenig Unterschied zu Haupttat; es lässt sich meist eine kausale psychische Beihilfe konstruieren

  • a.A. Risikoerhöhungstheorie
    Hilfeleistung hat das Risiko einer Rechtsgutsverletzung erhöht
    (con) Wenig Unterschied zu Gefährdungsdelikten

 

Zu welchem Zeitpunkt ist eine Beihilfehandlung strafbar (insb. sukzessive Beihilfe möglich)?

Noch kein Versuchs-beginn einer Haupttat

Nur versuchte Haupttat

Vollendete Haupttat

Vollendung bis Beendigung (sog. sukzessive Beihilfe)

Nach beiden Ansichten:
(–) es gibt keine versuchte Beihilfe
(pro) Umkehr-schluss aus § 30 I 1 StGB

  • h.L.:
    (+) bei kausalem Beitrag

 

  • Rspr.: 
    (+) bereits bei Förderung
  • h.L.:
    (+) bei kausalem Beitrag

 

  • Rspr.:
    (+)
    beteits bei Förderung
  • h.L.:
    (-) da kein kausaler Beitrag mehr möglich
    (pro) Wortlaut: „
    vorsätzlich begangene rechtswidrige Tat“ i.S.d. § 27 StGB mit Vollendung abgeschlossen; Zeitpunkt der „Beendigung“ unbestimmt (Art. 103 II GG); Anschlussdelikte hierfür ausreichend und abschließend

 

  • Rspr.: 
    (+) bei Förderung (z.B. durch spontanes Mitnehmen des flüchtigen Täters im Auto)
    (pro) Zeitpunkt der Vollendung ist oft zufallsabhängig; auch danach trägt die Beihilfe zur Stabilisierung des dauerhaften Schadenseintritts bei

 

Subjektiver Tatbestand

Erforderlich ist „Doppelter Gehilfenvorsatz“.

Vorsatz bzgl. Hilfeleisten

Vorsatz bzgl. Haupttat (Tatbestand + Rechtswidrigkeit)

  • An Vorsatz des Gehilfen sind dieselben Anforderungen zu stellen wie beim Haupttäter selbst = Vorsatz bezüglich Ausführung und Vollendung einer bestimmten, in wesentlichen Grundzügen konkretisierten Tat.
  • Unwesentliche Abweichungen gelten als unerheblich. Wesentliche Überschreitungen bei der Tatausführung (z.B. Mord bei Bereitstellung einer Schreckschusspistole) sind nicht mehr vom Vorsatz umfasst  keine Haftung für den Exzess des Täters.

 

Welche Auswirkung hat ein error in persona vel objecto des Haupttäters auf den Gehilfen? 

Wenn Haupttäter einem unbeachtlichen error in persona vel objecto unterliegt, stellt sich die Frage nach der Auswirkung auf den Gehilfen.

Beispiel: Gehilfe G liefert dem Haupttäter T eine Waffe, um den A zu töten. Im Dunkeln tötet T den B, den er für A hält.

  • e.A. Unbeachtlichkeitstheorie
    Unbeachtlichkeit der Abweichung beim Täter führt auch zur Unbeachtlichkeit beim Gehilfen.
    (pro) Akzessorietätsgedanke; keine Besserstellung durch Beihilfe.
    (con) Tötet der Täter nach Bemerken seines Fehlers auch noch das eigentliche Opfer, wäre der Gehilfe strafbar wegen zweifacher Beihilfe zum Totschlag („Blutbad-Argument“), obwohl er von vornherein nur den Tod eines Opfers wollte.

  • a.A. Wesentlichkeitstheorie
    Unbeachtlichkeit der Abweichung beim Täter führt nur dann zur Unbeachtlichkeit beim Gehilfen, wenn die Abweichung unwesentlich war. 
    (pro) Parallele zur Behandlung des Exzesses eines angestifteten Täters.
    (con) ‚Wesentlichkeit‘ zu unbestimmter Rechtsbegriff (Art. 103 II GG).

 

ggf. Tatbestandsverschiebung (§ 28 II StGB)

Sofern besondere persönliche Merkmale die Strafe schärfen, mildern oder ausschließen (nicht aber begründen; dann § 28 I StGB) ist diesbezüglich nicht auf den Haupttäter sondern auf den Teilnehmer abzustellen, sodass es zu einer Tatbestandsverschiebung kommen kann.

Beispiel: Amtsräger G leistet H bei dessen Körperverletzung Beihilfe. Währen es sich bei der Haupttat von H um eine Körperverletzng (§ 223 I StGB) handelt, wird G gem. §§ 340, 27 StGB bestraft.

Sofern, wie bei den subjektiven Mordmerkmalen (§ 211 II, 1. und 3. Gruppe), umstritten ist, ob es sich um strafschärftende (h.L.) oder strafbegründende (Rspr.) Merkmale handelt, ist an dieser Stelle eine Streitentscheidung erforderlich.

Rechtswidrigkeit

 

Schuld (beachte § 29 StGB)

 

Ggf. Strafmilderung (§§ 27 II, 28 I StGB)

 

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