StGB
Verweise
in § 353b StGB

StGB  
Strafgesetzbuch

StrafrechtStrafrecht BT

Nichtvermögensdelikte

(1) Wer ein Geheimnis, das ihm als
1.
Amtsträger,
2.
für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten,
3.
Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht wahrnimmt oder
4.
Europäischer Amtsträger,
anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, unbefugt offenbart und dadurch wichtige öffentliche Interessen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Hat der Täter durch die Tat fahrlässig wichtige öffentliche Interessen gefährdet, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer, abgesehen von den Fällen des Absatzes 1, unbefugt einen Gegenstand oder eine Nachricht, zu deren Geheimhaltung er
1.
auf Grund des Beschlusses eines Gesetzgebungsorgans des Bundes oder eines Landes oder eines seiner Ausschüsse verpflichtet ist oder
2.
von einer anderen amtlichen Stelle unter Hinweis auf die Strafbarkeit der Verletzung der Geheimhaltungspflicht förmlich verpflichtet worden ist,
an einen anderen gelangen läßt oder öffentlich bekanntmacht und dadurch wichtige öffentliche Interessen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(3a) Beihilfehandlungen einer in § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 der Strafprozessordnung genannten Person sind nicht rechtswidrig, wenn sie sich auf die Entgegennahme, Auswertung oder Veröffentlichung des Geheimnisses oder des Gegenstandes oder der Nachricht, zu deren Geheimhaltung eine besondere Verpflichtung besteht, beschränken.
(4) Die Tat wird nur mit Ermächtigung verfolgt. Die Ermächtigung wird erteilt
1.
von dem Präsidenten des Gesetzgebungsorgans
a)
in den Fällen des Absatzes 1, wenn dem Täter das Geheimnis während seiner Tätigkeit bei einem oder für ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes bekanntgeworden ist,
b)
in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1;
2.
von der obersten Bundesbehörde
a)
in den Fällen des Absatzes 1, wenn dem Täter das Geheimnis während seiner Tätigkeit sonst bei einer oder für eine Behörde oder bei einer anderen amtlichen Stelle des Bundes oder für eine solche Stelle bekanntgeworden ist,
b)
in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2, wenn der Täter von einer amtlichen Stelle des Bundes verpflichtet worden ist;
3.
von der Bundesregierung in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4, wenn dem Täter das Geheimnis während seiner Tätigkeit bei einer Dienststelle der Europäischen Union bekannt geworden ist;
4.
von der obersten Landesbehörde in allen übrigen Fällen der Absätze 1 und 2 Nr. 2.
In den Fällen des Satzes 2 Nummer 3 wird die Tat nur verfolgt, wenn zudem ein Strafverlangen der Dienststelle vorliegt.
Quelle: BMJ
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Gemeinschädliche Sachbeschädigung (§ 304 StGB)

StrafrechtStrafrecht BTVermögensdelikte

Prüfungsschema zur gemeinschädlichen Sachbeschädigung (§ 304 StGB): Täter beschädigt, zerstört oder verändert das Erscheinungsbild von religiösen Gegenständen, öffentlichen Denkmälern oder Naturdenkmälern, Gegenständen in öffentlichen Sammlungen oder Gegenständen öffentlichen Nutzens.

 

  1. Inhaltsverzeichnis
  2. Tatbestand 
  3. Objektiver Tatbestand
  4. Tatobjekt
  5. Fallgruppe 1: Religiöse Gegenstände
  6. Fallgruppe 2: Öffentliche Denkmäler oder Naturdenkmäler
  7. Fallgruppe 3: Gegenstände in öffentlichen Sammlungen
  8. Fallgruppe 4: Gegenstände öffentlichen Nutzens
  9. Tathandlung 
  10. Beschädigen (Abs. 1 Alt. 1)
  11. Zerstören (Abs. 1 Alt. 2)
  12. Verändern des Erscheinungsbildes (Abs. 2)
  13. Subjektiver Tatbestand 
  14. Rechtswidrigkeit
  15. Schuld

 

  • Rechtsgut
    • Nutzungsinteresse der Allgemeinheit an den in Abs. 1 gelisteten Objekten
    • Nicht: Eigentum (wie § 303 StGB); Tatobjekt muss nicht "fremd" sein
  • Deliktart

 

Tatbestand 

Objektiver Tatbestand

Tatobjekt

Eigentumsverhältnisse irrelevant (Arg.: kein „fremde“ im Wortlaut).

 

Fallgruppe 1: Religiöse Gegenstände

'Religiöse Gegenstände' ist der Oberbegriff.

Religiöse Gegenstände = Gegenstände der Verehrung einer im Staat bestehenden Religionsgesellschaft, Sachen, die dem Gottesdienst gewidmet sind oder Grabmäler.

 

Fallgruppe 2: Öffentliche Denkmäler oder Naturdenkmäler

Öffentliche Denkmäler = Erinnerungszeichen, die dem Andenken an Personen, Ereignisse oder Zustände dienen

Naturdenkmal  → § 28 BNatSchG (Legaldefinition)

 

Fallgruppe 3: Gegenstände in öffentlichen Sammlungen

Es muss sich ausweislich des Wortlautes um Gegenstände der Kunst, der Wissenschaft oder des Gewerbes handeln, welche in öffentlichen Sammlungen aufbewahrt werden oder öffentlich aufgestellt sind. Öffentliche Sammlungen sind z.B. Museen, Bibliotheken, sofern sie allgemein zugänglich sind.

 

Fallgruppe 4: Gegenstände öffentlichen Nutzens

Es muss sich ausweislich des Wortlautes um Gegenstände handeln, welche zum öffentlichen Nutzen oder zur Verschönerung öffentlicher Wege, Plätze oder Anlagen dienen. Dem öffentlichen Nutzen dienen Dinge, die der Allgemeinheit unmittelbar zugutekommen. 
Beispiele: öffentliche Verkehrsmittel, Feuermelder, Straßenschild, Parkbank.
Nicht: Blitzer oder Streifenwagen (kommen nur mittelbar der Allgemeinheit zugute).

 

 

Tathandlung 

Die Tathandlungen und Definitionen entsprechen (mit Ausnahme der teleologischen Auslegung des Abs. 2 unten) jenen der (einfachen) Sachbeschädigung (§ 303 StGB).

Beschädigen (Abs. 1 Alt. 1)

Beschädigen = Mehr als nur unerhebliche Beeinträchtigung der bestimmungsgemäßen Brauchbarkeit (Brauchbarkeitsminderung) oder der Unversehrtheit (Substanzverletzung). 

 

Zerstören (Abs. 1 Alt. 2)

Zerstören = Vernichtung (der Existenz) / wesentliche Beschädigung, die die bestimmungsgemäße Brauchbarkeit völlig ausschließt.

 

Verändern des Erscheinungsbildes (Abs. 2)

Verändern des Erscheinungsbildes = Sinnlich wahrnehmbare, nicht unerhebliche und nicht nur vorübergehende Veränderung der Oberfläche einer Sache

  • Nicht unerheblich: Nicht nur strafunwürdige Bagatelle
  • Nicht nur vorübergehend: Veränderung vergeht nicht binnen kurzer Zeit von selbst / kann nicht ohne Aufwand entfernt werden
  • h.M.: Hier zudem Beeinträchtigung des besonderen Zwecks, kraft dessen der Schutz des § 304 StGB gewährt wird
    (pro) teleologische Auslegung im Lichte des Schutzes der Allgemeinheit
    z.B. nicht: Graffiti auf S-Bahn, solange der kein Dienstausfall entsteht oder nicht: Ritzen des Namens in eine Parkbank, solange auf dieser weiterhin gesessen werden kann

 

 

Subjektiver Tatbestand 

Mindestens bedingter Vorsatz / Eventualvorsatz (dolus eventualisbzgl. der objektiven Tatbestandsmerkmale.

 

 

Rechtswidrigkeit

Die Rechtswidrigkeit wird durch die Tatbestandsmäßigkeit indiziert. Siehe für eine Übersicht der möglichen Rechtfertigungsgründe die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.

 

 

Schuld

Schuld bezeichnet die persönliche Vorwerfbarkeit der Unrechtsverwirklichung. Auch diese wird grundsätzlich angenommen. Siehe für Fälle, in denen sie entfällt (Schuldunfähigkeit, entschuldigende Irrtümer und Entschuldigungsgründe) die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.

 

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