StGB Strafgesetzbuch
StGB
Strafgesetzbuch
StrafrechtStrafrecht BT
Nichtvermögensdelikte
(1) Wer bei der Vertretung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber einer fremden Regierung, einer Staatengemeinschaft oder einer zwischenstaatlichen Einrichtung einer amtlichen Anweisung zuwiderhandelt oder in der Absicht, die Bundesregierung irrezuleiten, unwahre Berichte tatsächlicher Art erstattet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Die Tat wird nur mit Ermächtigung der Bundesregierung verfolgt.
Quelle: BMJ
Import:
Übersicht: Beleidigungsdelikte (§§ 185 ff. StGB)
StrafrechtStrafrecht BTNichtvermögensdelikte
Übersicht über die Beleidigungsdelikte: Beleidigung (§ 185 StGB), üble Nachrede (§ 186 StGB) und Verleumdung (§ 187 StGB).
- Bei Werturteilen und bei Äußerungen gegenüber dem Beleidigten kommt stets § 185 StGB in Betracht.
- Bei Tatsachenäußerungen kommen § 186 StGB (nicht erweislich wahr) und § 187 StGB (erweislich unwahr) in Frage.
- Wahre Tatsachenbehauptungen sind nur ausnahmsweise strafbar (§ 192 StGB).
|
|
Adressat |
||
|
Gegenüber Beleidigtem |
Gegenüber Drittem „in Beziehung auf“ |
||
|
Inhalt |
Werturteil |
||
|
Tatsachen |
§ 186 StGB - Üble Nachrede |
||
|
Tatsachen |
|
§ 187 StGB - Verleumdung |
|
|
Tatsachen |
Grds. straffrei außer in den Fällen des § 185 i.V.m. § 192 Hs. 2 oder |
Grds. straffrei außer in den Fällen des § 185 i.V.m. § 192 Hs. 2 oder
|
|
Zuletzt bearbeitet:
Schemata
zu Nichtvermögensdelikte
Notizen
zu § 353a StGB
Keine Notizen vorhanden.