StGB
Verweise
in § 340 StGB

StGB  
Strafgesetzbuch

StrafrechtStrafrecht BT

Nichtvermögensdelikte

(1) Ein Amtsträger, der während der Ausübung seines Dienstes oder in Beziehung auf seinen Dienst eine Körperverletzung begeht oder begehen läßt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Die §§ 224 bis 229 gelten für Straftaten nach Absatz 1 Satz 1 entsprechend.
Quelle: BMJ
Import:

Übersicht: Körperverletzungsdelikte (§§ 223 ff. StGB)

StrafrechtStrafrecht BTNichtvermögensdelikte

Übersicht zur Prüfungsreihenfolge der Körperverletzungsdelikte der §§ 223, 224, 225, 226, 227, 229, 230, 231 und 340 StGB.

 

Grundtatbestand

 

Qualifikation

 

  • § 225 StGB
    Schutzbefohlene

 

 

  • § 340 StGB
    KV im Amt

 

-

-

Erfolgsqualifikation
(§ 18 StGB)

 

 

-

-

Strafantrag

  • § 230 StGB
  • § 230 StGB

-

 

 

Zuletzt bearbeitet:
Schemata
zu Nichtvermögensdelikte
Notizen
zu § 340 StGB
Keine Notizen vorhanden.