StGB Strafgesetzbuch
Nichtvermögensdelikte
- 1.
- ein Gewässer:ein oberirdisches Gewässer, das Grundwasser und das Meer;
- 2.
- eine kerntechnische Anlage:eine Anlage zur Erzeugung oder zur Bearbeitung oder Verarbeitung oder zur Spaltung von Kernbrennstoffen oder zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe;
- 3.
- ein gefährliches Gut:ein Gut im Sinne des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter und einer darauf beruhenden Rechtsverordnung und im Sinne der Rechtsvorschriften über die internationale Beförderung gefährlicher Güter im jeweiligen Anwendungsbereich;
- 4.
- eine verwaltungsrechtliche Pflicht:eine Pflicht, die sich aus
- a)
- einer Rechtsvorschrift,
- b)
- einer gerichtlichen Entscheidung,
- c)
- einem vollziehbaren Verwaltungsakt,
- d)
- einer vollziehbaren Auflage oder
- e)
- einem öffentlich-rechtlichen Vertrag, soweit die Pflicht auch durch Verwaltungsakt hätte auferlegt werden können,
ergibt und dem Schutz vor Gefahren oder schädlichen Einwirkungen auf die Umwelt, insbesondere auf Menschen, Tiere oder Pflanzen, Gewässer, die Luft oder den Boden, dient; - 5.
- ein Handeln ohne Genehmigung, Planfeststellung oder sonstige Zulassung:auch ein Handeln auf Grund einer durch Drohung, Bestechung oder Kollusion erwirkten oder durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschlichenen Genehmigung, Planfeststellung oder sonstigen Zulassung.
- 1.
- einer verwaltungsrechtlichen Pflicht,
- 2.
- einem vorgeschriebenen oder zugelassenen Verfahren,
- 3.
- einer Untersagung,
- 4.
- einem Verbot,
- 5.
- einer zugelassenen Anlage,
- 6.
- einer Genehmigung und
- 7.
- einer Planfeststellung
Brandstiftung mit Todesfolge (§ 306c StGB i.V.m. Grundtatbestand)
Prüfungsschema zur Erfolgsqualifikation Brandstiftung mit Todesfolge § 306c StGB: Bestraft wird, wer durch die Brandstiftung leichtfertig den Tod eines anderen Menschen verursacht.
- Inhaltsverzeichnis
- Tatbestand
- Verwirklichung eines Grundtatbestandes der §§ 306 – 306b StGB
- Eintritt der schweren Folge
- Kausalität und objektive Zurechnung
- Tatspezifischer Gefahrzusammenhang
- Objektive Leichtfertigkeitselemente
- Objektive Sorgfaltspflichtverletzung
- Objektive Vorhersehbarkeit
- Rechtswidrigkeit
- Schuld
- Subjektive Leichtfertigkeitselemente
- Subjektive Sorgfaltspflichtverletzung
- Subjektive Vorhersehbarkeit des Erfolges
- All. Schuldelemente
- Deliktart
Erfolgsqualifikation (§ 18 StGB)
Tatbestand
Verwirklichung eines Grundtatbestandes der §§ 306 – 306b StGB
Siehe die Schemata dort.
In der Prüfung sollte zunächst gesondert der Grundtatbestand geprüft werden. Bei der vorliegenden Prüfung der Erfolgsqualifikation kann dann hier kurz darauf verwiesen werden.
Eintritt der schweren Folge
Tod eines anderen Menschen.
Kann auch ein Tatbeteiligter „anderer Mensch“ sein?
→ Siehe das Schema Schwere Brandstiftung (§ 306a II StGB)
Kausalität und objektive Zurechnung
Die Verwirklichung des Grunddeliktes muss kausal (conditio sine qua non) für die schwere Folge sein und der Täter muss durch die Verwirklichung des Grunddeliktes ein rechtlich missbilligtes Risiko geschaffen haben, das sich in der konkret eingetretenen schweren Folge realisiert hat.
Tatspezifischer Gefahrzusammenhang
Im Tod des Menschen muss sich gerade die typischerweise der Brandstiftungshandlung innewohnende Gefahr verwirklicht haben.
Beispiele: Tod durch Ersticken, Verbrennen, Einsturz, Explosion des Sprengstoffs; Sprung aus einem Fenster zur Rettung vor dem Feuer
‚Retterschäden‘
Rettungswillige, die sich freiwillig und sehenden Auges in den Gefahrenbereich (zurück) begeben
→ Siehe das Schema Schwere Brandstiftung (§ 306a II StGB)
Objektive Leichtfertigkeitselemente
Abweichend von der Grundregel des § 18 StGB (fahrlässig), erfordert § 306c StGB, dass der Täter „wenigstens leichtfertig“ den Tod eines anderen Menschen verursacht.
Siehe hierzu auch die Übersicht: Vorsatz und Fahrlässigkeit
Objektive Sorgfaltspflichtverletzung
Leichtfertigkeit erfordert, dass der Täter lässt die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht lässt. (Rspr.: Durch Verwirklichung des Grunddeliktes indiziert)
Objektive Vorhersehbarkeit
Leichtfertigkeit erfordert, dass der Täter also nicht beachtet, was sich objektiv für einen Menschen in der konkreten Lage aufdrängen muss.
Rechtswidrigkeit
Die Rechtswidrigkeit wird durch die Tatbestandsmäßigkeit indiziert. Siehe für eine Übersicht der möglichen Rechtfertigungsgründe die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.
Schuld
Subjektive Leichtfertigkeitselemente
Subjektive Sorgfaltspflichtverletzung
Leichtfertigkeit erfordert, dass der Täter lässt die im Verkehr erforderliche Sorgfalt entsprechend seiner persönlichen Fähigkeiten und Kenntnisse in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht lässt. (Rspr.: Durch Verwirklichung des Grunddeliktes indiziert)
Subjektive Vorhersehbarkeit des Erfolges
Leichtigkeit erfordert, dass die Möglichkeit des Todes sich für den Täter unter (einschränkender) Berücksichtigung seiner persönlichen Fähigkeiten und Kenntnisse aufgedrängt hat.
All. Schuldelemente
Siehe für die allg. Fälle, in denen die Schuld entfällt (Schuldunfähigkeit, entschuldigende Irrtümer und Entschuldigungsgründe) die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.