StGB
Verweise
in § 330d StGB

StGB  
Strafgesetzbuch

StrafrechtStrafrecht BT

Nichtvermögensdelikte

(1) Im Sinne dieses Abschnitts ist
1.
ein Gewässer:
ein oberirdisches Gewässer, das Grundwasser und das Meer;
2.
eine kerntechnische Anlage:
eine Anlage zur Erzeugung oder zur Bearbeitung oder Verarbeitung oder zur Spaltung von Kernbrennstoffen oder zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe;
3.
ein gefährliches Gut:
ein Gut im Sinne des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter und einer darauf beruhenden Rechtsverordnung und im Sinne der Rechtsvorschriften über die internationale Beförderung gefährlicher Güter im jeweiligen Anwendungsbereich;
4.
eine verwaltungsrechtliche Pflicht:
eine Pflicht, die sich aus
a)
einer Rechtsvorschrift,
b)
einer gerichtlichen Entscheidung,
c)
einem vollziehbaren Verwaltungsakt,
d)
einer vollziehbaren Auflage oder
e)
einem öffentlich-rechtlichen Vertrag, soweit die Pflicht auch durch Verwaltungsakt hätte auferlegt werden können,
ergibt und dem Schutz vor Gefahren oder schädlichen Einwirkungen auf die Umwelt, insbesondere auf Menschen, Tiere oder Pflanzen, Gewässer, die Luft oder den Boden, dient;
5.
ein Handeln ohne Genehmigung, Planfeststellung oder sonstige Zulassung:
auch ein Handeln auf Grund einer durch Drohung, Bestechung oder Kollusion erwirkten oder durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschlichenen Genehmigung, Planfeststellung oder sonstigen Zulassung.
(2) Für die Anwendung der §§ 311, 324a, 325, 326, 327 und 328 stehen in Fällen, in denen die Tat in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union begangen worden ist,
1.
einer verwaltungsrechtlichen Pflicht,
2.
einem vorgeschriebenen oder zugelassenen Verfahren,
3.
einer Untersagung,
4.
einem Verbot,
5.
einer zugelassenen Anlage,
6.
einer Genehmigung und
7.
einer Planfeststellung
entsprechende Pflichten, Verfahren, Untersagungen, Verbote, zugelassene Anlagen, Genehmigungen und Planfeststellungen auf Grund einer Rechtsvorschrift des anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder auf Grund eines Hoheitsakts des anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union gleich. Dies gilt nur, soweit damit ein Rechtsakt der Europäischen Union oder ein Rechtsakt der Europäischen Atomgemeinschaft umgesetzt oder angewendet wird, der dem Schutz vor Gefahren oder schädlichen Einwirkungen auf die Umwelt, insbesondere auf Menschen, Tiere oder Pflanzen, Gewässer, die Luft oder den Boden, dient.
Quelle: BMJ
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Aberratio ictus und error in persona vel objecto (§ 16 I StGB)

StrafrechtStrafrecht AT

Übersicht zu den besonderen Formen des Irrtums bei der Begehung von Straftaten, des error in persona vel objecto und des aberratio ictus.

Beim error in persona vel objecto irrt sich der Täter über die Identität des von ihm gewollt getroffenen Tatobjekts.

Beim aberratio ictus verfehlt der Täter sein Ziel und trifft stattdessen ein anderes als das gewollte.

 

  1. Inhaltsverzeichnis
  2. Error in persona vel objecto 
  3. Definition und Beispiele
  4. Behandlung
  5. Bei Ungleichwertigkeit von
  6. Bei Gleichwertigkeit von vorgestelltem und getroffenem Objekt (Beispiel 3)
  7. Aberratio ictus
  8. Definition und Beispiele
  9. Behandlung 
  10. Bei Ungleichwertigkeit von anvisiertem und getroffenem Objekt (Beispiel 1)
  11. Bei Gleichwertigkeit von anvisiertem und getroffenem Objekt (Beispiel 2)

 

Error in persona vel objecto 

Definition und Beispiele

Lat.: 'Irrtum in der Person oder im Objekt' → Täter trifft anvisiertes Objekt, irrt aber über dessen Identität.

  • Beispiel 1: T schießt in Tötungsabsicht auf A, tatsächlich handelte es sich nur um eine Vogelscheuche.
  • Beispiel 2: T will auf die Vogelscheuche des Nachbarn schießen, tatsächlich handelt es sich um den A.
  • Beispiel 3: T schießt in Tötungsabsicht auf A, tatsächlich handelt es sich um B.

 

 

Behandlung

Bei Ungleichwertigkeit von

Normale Behandlung nach allgemeinen Regeln:

  • Bzgl. getroffenem Objekt

  • Bzgl. vorgestelltem Objekt
    Regelmäßig (untauglicher) Versuch (§§ 22, 23 StGB) am vorgestellten Objekt

 

 

Bei Gleichwertigkeit von vorgestelltem und getroffenem Objekt (Beispiel 3)

Behandlung unterschiedlich, je nachdem, welcher Ansicht man folgt:

  • h.M.: Lediglich unbeachtlicher Motivirrtum

    • Bzgl. getroffenem Objekt
      (+) Vorsatz
      hat sich auf anvisiertes Objekt konkretisiert; Irrtum über dessen Identität ist unbeachtlicher Motivirrtum; Identität ist nicht Tatbestandsmerkmal, sodass Vorsatz nicht nach §
      16I1 StGB entfällt (Unbeachtlichkeit der Abweichung)

    • Bezüglich vorgestelltem Objekt
      Regelmäßig kein Versuch, da Vorsatzdopplung unzulässig

 

  • a.A.: Identitätsirrtum als wesentliche Abweichung

    • Bzgl. getroffenem Objekt
      • (-) Kein Vorsatz, da Identität für Täter (bei höchstpersönlichen Rechtsgütern) regelmäßig wesentlich (Beachtlichkeit der Abweichung)
      • Regelmäßig Fahrlässigkeitsstrafbarkeit (s. § 16 I 2 StGB)

    • Bzgl. vorgestelltem Objekt
      Regelmäßig (untauglicher) Versuch (§§ 22, 23 StGB)

 

 

Aberratio ictus

Definition und Beispiele

Lat.: 'Abirrung des Schlags/Pfeils' → Täter verfehlt anvisiertes Objekt und trifft ein anderes.

  • Beispiel 1: T schießt in Tötungsabsicht auf A, verfehlt ihn und tötet dessen Hund.
  • Beispiel 2: T schießt in Tötungsabsicht auf A, verfehlt ihn und tötet B.

 

Behandlung 

Bei Ungleichwertigkeit von anvisiertem und getroffenem Objekt (Beispiel 1)

Behandlung nach allgemeinen Regeln:

  • Bzgl. getroffenem Objekt
    • (-) Kein Vorsatz16I1 StGB) (Beachtlichkeit der Abweichung)
    • Regelmäßig Fahrlässigkeitsstrafbarkeit (s. § 16 I 2 StGB) 
  • Bzgl. anvisiertem Objekt
    Regelmäßig (untauglicher) Versuch (§§ 22, 23 StGB)

 

Bei Gleichwertigkeit von anvisiertem und getroffenem Objekt (Beispiel 2)

Behandlung unterschiedlich, je nachdem, welcher Ansicht man folgt:

  • h.M. Konkretisierungstheorie:

    • Bzgl. getroffenem Objekt

      • (-) Grds. kein Vorsatz, da sich dieser auf das anvisierte Objekt konkretisiert hat; Treffen eines anderen Objektes ist wesentliche Abweichung vom vorgestellten Kausalverlauf (Beachtlichkeit der Abweichung)

      • Regelmäßig Fahrlässigkeitsstrafbarkeit (s. § 16 I 2 StGB) bzgl. getroffenem Objekt
        (
        außer wenn Täter diesbezüglich auch zumindest (+) Eventualvorsatz hatte;
        Bsp.: Täter hält Fehlgehen für möglich und nimmt Verletzung des Zweitobjekts billigend in Kauf)

    • Bzgl. anvisiertem Objekt
      Regelmäßig Versuch (§§ 22, 23 StGB)

 

  • a.A. Gleichwertigkeitstheorie:
    • Bzgl. getroffenem Objekt
      (+) (Gattungs-)Vorsatz
      , da Vorsatz einen anderen zu treffen auch Vorsatz der Verletzung von Rechtsgütern gleicher Gattung enthält (Unbeachtlichkeit der Abweichung)
    • Bzgl. anvisiertem Objekt
      Regelmäßig Versuch (§§ 22, 23 StGB)

       

 

Error in persona vel objecto des Haupttäters bei der Anstiftung

→ siehe hierzu das Schema Anstiftung (§ 26 StGB).

 

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