StGB Strafgesetzbuch
Nichtvermögensdelikte
- 1.
- ein Gewässer:ein oberirdisches Gewässer, das Grundwasser und das Meer;
- 2.
- eine kerntechnische Anlage:eine Anlage zur Erzeugung oder zur Bearbeitung oder Verarbeitung oder zur Spaltung von Kernbrennstoffen oder zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe;
- 3.
- ein gefährliches Gut:ein Gut im Sinne des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter und einer darauf beruhenden Rechtsverordnung und im Sinne der Rechtsvorschriften über die internationale Beförderung gefährlicher Güter im jeweiligen Anwendungsbereich;
- 4.
- eine verwaltungsrechtliche Pflicht:eine Pflicht, die sich aus
- a)
- einer Rechtsvorschrift,
- b)
- einer gerichtlichen Entscheidung,
- c)
- einem vollziehbaren Verwaltungsakt,
- d)
- einer vollziehbaren Auflage oder
- e)
- einem öffentlich-rechtlichen Vertrag, soweit die Pflicht auch durch Verwaltungsakt hätte auferlegt werden können,
ergibt und dem Schutz vor Gefahren oder schädlichen Einwirkungen auf die Umwelt, insbesondere auf Menschen, Tiere oder Pflanzen, Gewässer, die Luft oder den Boden, dient; - 5.
- ein Handeln ohne Genehmigung, Planfeststellung oder sonstige Zulassung:auch ein Handeln auf Grund einer durch Drohung, Bestechung oder Kollusion erwirkten oder durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschlichenen Genehmigung, Planfeststellung oder sonstigen Zulassung.
- 1.
- einer verwaltungsrechtlichen Pflicht,
- 2.
- einem vorgeschriebenen oder zugelassenen Verfahren,
- 3.
- einer Untersagung,
- 4.
- einem Verbot,
- 5.
- einer zugelassenen Anlage,
- 6.
- einer Genehmigung und
- 7.
- einer Planfeststellung
Tateinheit (Idealkonkurrenz) (§ 52 StGB)
Prüfungsschema zur Tateinheit (Idealkonkurrenz) nach § 52 StGB, die vorliegt, wenn der Täter durch eine Handlung mehrere Strafgesetze verwirklicht.
- Inhaltsverzeichnis
- Täter verletzt mehrere Tatbestände oder einen Tatbestand mehrmals
- Handlungseinheit
- Eine Handlung im natürlichen Sinn
- Eine natürliche Handlungseinheit
- Eine Handlung im juristischen Sinn
- Tatbestandliche Handlungseinheit
- Teilidentität
- Verklammerung (Rspr., str.)
- Gesetzeskonkurrenz (‚unechte Konkurrenz‘)
- Spezialität
- Subsidiarität
- Konsumtion
- Rechtsfolge: Absorptionsprinzip (lat. absorptio = aufsaugen)
Täter verletzt mehrere Tatbestände oder einen Tatbestand mehrmals
Nur dann stehen diese in Konkurrenz zueinander.
Handlungseinheit
Er muss dies durch „dieselbe Handlung“ i.S.d. § 52 StGB – mithin in Handlungseinheit – tun:
Eine Handlung im natürlichen Sinn
Willensentschluss äußert sich in einem einzigen Tätigkeitsakt
z.B. ein Schlag, eine Aussage
Eine natürliche Handlungseinheit
Mehrere gleichartige Verhaltensweisen, die durch einen einheitlichen Willen verbunden sind und zwischen denen ein derart unmittelbarer räumlich-zeitlicher Zusammenhang besteht, dass das gesamte Tätigwerden für einen objektiven Dritten wie ein einheitliches zusammengehöriges Tun erscheint.
z.B.: Täter bespuckt das Opfer, schlägt es nieder und wirft es aus dem Fenster
Eine Handlung im juristischen Sinn
Tatbestandliche Handlungseinheit
Tatbestand eines Delikts erfordert mehrere natürliche Handlungen oder umfasst diese
-
Gleichartige Tätigkeitsakte, die auf einem einheitlichen Willensentschluss beruhen
z.B. sukzessive Tatverwirklichung bei Schlagen, Stechen, Würgen (§ 212 StGB); iterative Tatverwirklichung beim Davontragen mehrerer Ladungen Diebesgut (§ 242 StGB) -
Mehraktige Delikte
z.B. Einsatz eines qualifizierten Nötigungsmittels & Wegnahme (§ 249 StGB) -
Dauerdelikte
z.B. Freiheitsberaubung (§ 249 StGB)
Teilidentität
Die Tathandlungen zweier Delikte überschneiden sich zumindest teilweise
-
Kongruenz der Ausführungshandlung
z.B. Schuss durch eine Scheibe = §§ 223 + 303 StGB -
Teilidentität
z.B. Aufbrechen eines Fensters für Hausfriedensbruch = §§ 303, 123 StGB
Verklammerung (Rspr., str.)
Verschiedene, einzelne natürliche Handlungen werden durch einen dritten wertgleichen oder schwereren Tatbestand (insb. eines Dauerdeliktes) verknüpft.
z.B. Täter bespuckt das Opfer (§ 185 StGB) und schlägt es (§ 223 StGB), während er es zwei Wochen eingesperrt hat (§ 239 III StGB)
Gesetzeskonkurrenz (‚unechte Konkurrenz‘)
Gesetzeskonkurrenzen gehen § 52 StGB vor und filtern daher zunächst weitere Tatbestände heraus.
Spezialität
Eine Norm enthält alle Merkmale einer anderen plus weitere
z.B.: Qualifikation im Verhältnis zum Grundtatbestand; Zusammengesetzte Tatbestände wie § 249 aus §§ 240 und 242 StGB
Subsidiarität
Ein Tatbestand tritt hinter einer anderen Norm zurück aufgrund…
-
ausdrücklicher Anordnung
z.B.: „wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist“ (§ 246 I StGB) -
stillschweigender Anordnung (bei schwächeren Angriffsformen auf dasselbe Rechtsgut)
z.B.: § 223 hinter § 212 StGB; abstraktes hinter konkretes Gefährdungsdelikt; konkretes Gefährdungsdelikt hinter Verletzungsdelikt; Versuch hinter Vollendung
Konsumtion
Erfüllung eines Tatbestandes trifft nicht notwendigerweise, aber regelmäßig mit anderem schwerere Tatbestand zusammen
Beispiel: § 303 hinter § 244 I Nr. 2 StGB
Rechtsfolge: Absorptionsprinzip (lat. absorptio = aufsaugen)
Verhängung nur einer Strafe (§ 52 I StGB) innerhalb des Strafrahmens des schwersten Delikts (§ 52 II 1 StGB).
Dies ist für den Täter günstiger als die Gesamtstrafe (Erhöhung der verwirkten höchsten Strafe) bei Tatmehrheit (§§ 53, 54 I StGB).