StGB Strafgesetzbuch
Nichtvermögensdelikte
- 1.
- ein Gewässer:ein oberirdisches Gewässer, das Grundwasser und das Meer;
- 2.
- eine kerntechnische Anlage:eine Anlage zur Erzeugung oder zur Bearbeitung oder Verarbeitung oder zur Spaltung von Kernbrennstoffen oder zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe;
- 3.
- ein gefährliches Gut:ein Gut im Sinne des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter und einer darauf beruhenden Rechtsverordnung und im Sinne der Rechtsvorschriften über die internationale Beförderung gefährlicher Güter im jeweiligen Anwendungsbereich;
- 4.
- eine verwaltungsrechtliche Pflicht:eine Pflicht, die sich aus
- a)
- einer Rechtsvorschrift,
- b)
- einer gerichtlichen Entscheidung,
- c)
- einem vollziehbaren Verwaltungsakt,
- d)
- einer vollziehbaren Auflage oder
- e)
- einem öffentlich-rechtlichen Vertrag, soweit die Pflicht auch durch Verwaltungsakt hätte auferlegt werden können,
ergibt und dem Schutz vor Gefahren oder schädlichen Einwirkungen auf die Umwelt, insbesondere auf Menschen, Tiere oder Pflanzen, Gewässer, die Luft oder den Boden, dient; - 5.
- ein Handeln ohne Genehmigung, Planfeststellung oder sonstige Zulassung:auch ein Handeln auf Grund einer durch Drohung, Bestechung oder Kollusion erwirkten oder durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschlichenen Genehmigung, Planfeststellung oder sonstigen Zulassung.
- 1.
- einer verwaltungsrechtlichen Pflicht,
- 2.
- einem vorgeschriebenen oder zugelassenen Verfahren,
- 3.
- einer Untersagung,
- 4.
- einem Verbot,
- 5.
- einer zugelassenen Anlage,
- 6.
- einer Genehmigung und
- 7.
- einer Planfeststellung
Übersicht: Anschlussdelikte (§§ 257 ff. StGB)
Übersicht über die Anschlussdelikte: Begünstigung (§ 257 StGB), Strafvereitelung (§ 258 StGB), Hehlerei (§ 259 StGB) und Geldwäsche (§ 261 StGB).
Kurzübersicht
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Delikt |
§ 258 |
§ 257 |
§ 259 |
§ 261 |
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Kurz-zusammen-fassung |
Verhinderung des staatl. Zugriffs auf:
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Verhinderung des
im Vortäterinteresse
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Verhinderung des
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Verhinderung des
in eigenem oder Drittinteresse |
Ausführliche Übersicht
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Delikt |
§ 258 |
§ 257 |
§ 259 |
§ 261 |
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Tathandlung |
Vereiteln, dass der Täter einer Vortat selbst dem Strafgesetz entspr. bestraft / einer Maßnahme unterworfen wird. |
Erschwerung des staatlichen Einzugs der Vorteile einer fremden Vortat durch Hilfeleisten bei der Sicherung zugunsten des Vortäters
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Erschwerung des staatlichen Einzugs der Vorteile einer fremden Vortat durch eigenes Ankaufen, Absetzen, etc.
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(Oft an die Hehlerei anschließende)
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Tatobjekt |
Täter der Vortat
„persönl. Begünstigung“ |
Nur unmittelbare (h.M.) Vorteile der Vortat
„sachliche Begünstigung“ |
Nur unmittelbare
„sachliche Begünstigung“ |
Auch mittelbare Vorteile der Vortat: Jeder ‚Gegenstand‘ der sich aufgrund einer Kette wirtschaftlicher Verwertungshandlungen auf eine Vortat zurückführen lässt |
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Deliktart |
Erfolgsdelikt |
Abstraktes Gefährdungsdelikt |
Abstraktes Gefährdungsdelikt |
Erfolgsdelikt (außer Abs. 1 Nr. 2: abstrakt. Gef.delikt) |
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Interesse |
Altruistisch |
Altruistisch |
Egoistisch |
Egoistisch |
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Subjektiver Tatbestand |
Mindestens bed. Vorsatz / Eventualvorsatz + direkter Vorsatz / Wissentlichkeit (dolus directus 2. Grades) bzgl. Vereitelungserfolg |
Mindestens bed. Vorsatz / Eventualvorsatz + Absicht (dolus directus 1. Grades) einem anderen die Vorteile der Tat zu sichern |
Mindestens bed. Vorsatz / Eventualvorsatz + Bereicherungsabsicht |
Mindestens bed. Vorsatz / Eventualvorsatz aber bzgl. Herrühren aus rechtswidriger Vortat bereits Leichtfertigkeit ausreichend (zur Vermeidung von Schutzbehauptungen) |
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Historie |
Früher gemeinsam in einer Norm geregelt, daher: Strafvereitelung auch persönliche Begünstigung genannt (s.o.). |
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Umfassende Novelle
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