StGB Strafgesetzbuch
Nichtvermögensdelikte
- 1.
- betriebliche Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen betreibt,
- 2.
- Rohrleitungsanlagen zum Befördern wassergefährdender Stoffe betreibt oder solche Stoffe befördert oder
- 3.
- im Rahmen eines Gewerbebetriebes Kies, Sand, Ton oder andere feste Stoffe abbaut,
- 1.
- Bodenschätze oder andere Bodenbestandteile abbaut oder gewinnt,
- 2.
- Abgrabungen oder Aufschüttungen vornimmt,
- 3.
- Gewässer schafft, verändert oder beseitigt,
- 4.
- Moore, Sümpfe, Brüche oder sonstige Feuchtgebiete entwässert,
- 5.
- Wald rodet,
- 6.
- Tiere einer im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes besonders geschützten Art tötet, fängt, diesen nachstellt oder deren Gelege ganz oder teilweise zerstört oder entfernt,
- 7.
- Pflanzen einer im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes besonders geschützten Art beschädigt oder entfernt oder
- 8.
- ein Gebäude errichtet
- 1.
- Lebensraum einer Art, die in Artikel 4 Absatz 2 oder Anhang I der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7) oder in Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/17/EU (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 193) geändert worden ist, aufgeführt ist, oder
- 2.
- natürlichen Lebensraumtyp, der in Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/17/EU (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 193) geändert worden ist, aufgeführt ist,
- 1.
- in den Fällen der Absätze 1 und 2 Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe,
- 2.
- in den Fällen des Absatzes 3 Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
Festnahmerecht (§ 127 I StPO)
Prüfungsschema zum Rechtfertigungsgrund des Jedermann-Festnahmerechts (§ 127 I StPO), das jedermann die vorläufige Festnahme eines auf frischer Tat Betroffenen oder eines Fluchtverdächtigen erlaubt.
- Inhaltsverzeichnis
- Objektive Voraussetzungen
- Festnahmebefugnis: Jedermann
- Festnahmelage: Auf frischer Tat betroffen
- Festnahmegrund: Fluchtgefahr oder Identitätsfeststellung nicht möglich
- Festnahmehandlung
- Subjektive Voraussetzungen
- Kenntnis der Festnahmelage
- Handeln in Festnahmewille
Objektive Voraussetzungen
Festnahmebefugnis: Jedermann
„Jedermann“ ist zur Festnahme befugt.
Festnahmelage: Auf frischer Tat betroffen
Festnahmelage = Der Täter muss auf frischer Tat betroffen oder verfolgt sein.
-
-
Auf frischer Tat betroffen = Der Täter wird bei der Begehung der Tat selbst oder unmittelbar danach am Tatort oder in dessen unmittelbarer Nähe gestellt (räumlich-zeitlicher Zusammenhang).
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Auf frischer Tat verfolgt = Täter ist nicht mehr am Tatort, aber es bestehen andere sichere Anhaltspunkte für seine Täterschaft und es wurde unmittelbar nach Erkennen der Tat mit der Verfolgung begonnen.
-
Wann liegt eine „Tat“ i.S.d. § 127 I StPO vor?
-
e.A. materiell-rechtliche Theorie
Tatsächlich begangene Tat i.S.d. § 11 I Nr. 5 StGB
(pro) Wortlaut: „Tat“; Systematik: Abs. 2 verlangt Haftbefehl u. mithin dringenden Tatverdacht (Umkehrschluss). -
a.A. prozessuale Theorie
Ausreichend ist ein hinreichender Tatverdacht (sodass Schluss auf eine Tat ohne vernünftige Zweifel möglich).
Festnahmegrund: Fluchtgefahr oder Identitätsfeststellung nicht möglich
Die Festnahme ist zulässig, wenn eine Fluchtgefahr besteht oder die Identität des Täters nicht sofort festgestellt werden kann – also eine Entziehung der Strafverfolgung droht.
Festnahmehandlung
Gerechtfertigt sind Handlungen zur Ermöglichung der Strafverfolgung. Auch freiheitsberaubende Maßnahmen oder (einfache) Körperverletzungen, sofern sie zur Festnahme nötig sind (und nicht etwa repressiven Zwecken dienen). Die Festnahmehandlung muss stets verhältnismäßig sein. Lebensgefährdende Gewalt (z.B. Schuss mit einer Waffe) ist daher regelmäßig unzulässig.
Subjektive Voraussetzungen
Kenntnis der Festnahmelage
Handeln in Festnahmewille
Absicht (dolus directus 1. Grades), den Festgenommenen der Strafverfolgung zuzuführen (str.; a.A.: nicht erforderlich, da kein „um … zu“ im Wortlaut).