StGB Strafgesetzbuch
Nichtvermögensdelikte
- 1.
- wer ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einer vollziehbaren Untersagung Kernbrennstoffe oder
- 2.
- wer ohne die erforderliche Genehmigung oder wer entgegen einer vollziehbaren Untersagung sonstige radioaktive Stoffe, die nach Art, Beschaffenheit oder Menge geeignet sind, durch ionisierende Strahlen den Tod oder eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen oder erhebliche Schäden an Tieren oder Pflanzen, Gewässern, der Luft oder dem Boden herbeizuführen,
- 1.
- Kernbrennstoffe, zu deren Ablieferung er auf Grund des Atomgesetzes verpflichtet ist, nicht unverzüglich abliefert,
- 2.
- Kernbrennstoffe oder die in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Stoffe an Unberechtigte abgibt oder die Abgabe an Unberechtigte vermittelt,
- 3.
- eine nukleare Explosion verursacht oder
- 4.
- einen anderen zu einer in Nummer 3 bezeichneten Handlung verleitet oder eine solche Handlung fördert.
- 1.
- beim Betrieb einer Anlage, insbesondere einer Betriebsstätte oder technischen Einrichtung, radioaktive Stoffe oder gefährliche Stoffe und Gemische nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 790/2009 (ABl. L 235 vom 5.9.2009, S. 1) geändert worden ist, lagert, bearbeitet, verarbeitet oder sonst verwendet oder
- 2.
- gefährliche Güter befördert, versendet, verpackt oder auspackt, verlädt oder entlädt, entgegennimmt oder anderen überläßt
Zerstörung wichtiger Arbeitsmittel (§§ 303, 305a StGB)
Prüfungsschema zur Qualifikation der Zerstörung wichtiger Arbeitsmittel (§ 305a StGB): Täter zerstört ganz oder teilweise technische Arbeitsmittel für die Errichtung einer Anlage oder eines Unternehmens (Nr. 1) oder für dienstliche Zwecke (Nr. 2) oder Kraftfahrzeuge zur Erfüllung dienstlicher Zwecke (Nr. 3).
- Inhaltsverzeichnis
- Tatbestand
- Objektiver Tatbestand
- Objektiver Tatbestand des Grunddelikts
- Objektiver Tatbestand der Qualifikation
- Tatobjekt
- Technisches Arbeitsmittel für die Errichtung (Abs. 1 Nr. 1)
- Technische Arbeitsmittel für dienstliche Zwecke (Abs. 1 Nr. 2)
- Kraftfahrzeuge zur Erfüllung dienstlicher Zwecke (Abs. 1 Nr. 3)
- Tathandlung
- Subjektiver Tatbestand
- Subjektiver Tatbestand des Grunddelikts
- Subjektiver Tatbestand der Qualifikation
- Rechtswidrigkeit
- Schuld
- Schutzgut
Eigentum
- Deliktart
- Qualifikation zum Grundtatbestand Sachbeschädigung (§ 303 StGB)
- Nicht: Eigenständiges Delikt
- Siehe auch die Übersicht: Sachbeschädigungsdelikte (§§ 303 ff. StGB)
- Ist die Qualifikation erfüllt, empfiehlt es sich, die objektiven Qualifikationsmerkmale direkt nach dem objektiven Tatbestand des Grunddeliktes und die subjektiven Qualifikationsmerkmale direkt nach dem subjektiven Tatbestand des Grunddeliktes zu prüfen.
- Liegt eine Qualifikation nahe, ist diese aber letztlich nicht erfüllt, empfiehlt sich eine getrennte Prüfung.
Tatbestand
Objektiver Tatbestand
Objektiver Tatbestand des Grunddelikts
Hier Prüfung bzw. (bei getrenntem Aufbau) Verweis auf die vorherige Prüfung des Grunddeliktes der Sachbeschädigung (§ 303 StGB).
Objektiver Tatbestand der Qualifikation
Tatobjekt
Technisches Arbeitsmittel für die Errichtung (Abs. 1 Nr. 1)
-
Arbeitsmittel muss fremd sein
-
Arbeitsmittel muss der Errichtung (nicht lediglich dem laufenden Betrieb) einer Anlage oder eines Unternehmens dienen
-
Arbeitsmittel muss von bedeutendem Wert sein (ca. > 1.500€)
Technische Arbeitsmittel für dienstliche Zwecke (Abs. 1 Nr. 2)
-
Eigentumsverhältnisse (Fremdheit) irrelevant
-
Arbeitsmittel muss der Polizei, der Bundeswehr, der Feuerwehr, dem Katastrophenschutz oder einem Rettungsdienst für den Einsatz dienen
-
Arbeitsmittel muss von bedeutendem Wert sein (ca. > 1.500€)
Kraftfahrzeuge zur Erfüllung dienstlicher Zwecke (Abs. 1 Nr. 3)
-
Eigentumsverhältnisse (Fremdheit) irrelevant
-
Kraftfahrzeug (Legaldefinition in § 248b IV StGB) muss der Polizei, der Bundeswehr, der Feuerwehr, dem Katastrophenschutz oder einem Rettungsdienst dienen
-
Neben Land- auch Luft- und Wasserfahrzeuge
Tathandlung
Ganzes oder teilweises Zerstören = Vernichtung der Existenz oder wesentliche Beschädigung selbstständiger, für die Gesamtfunktion wesentlicher Teile, sodass die bestimmungsgemäße Brauchbarkeit völlig oder zumindest für einzelne Aufgaben ausgeschlossen ist
Reines Beschädigen (wie i.R.d. Grundtatbestandes § 303 StGB) reicht nicht aus
Subjektiver Tatbestand
Subjektiver Tatbestand des Grunddelikts
Hier Prüfung bzw. (bei getrenntem Aufbau) Verweis auf die vorherige Prüfung des subjektiven Tatbestands des Grunddeliktes der Sachbeschädigung (§ 303 StGB).
Subjektiver Tatbestand der Qualifikation
Mindestens bedingter Vorsatz / Eventualvorsatz (lat. dolus eventualis).
Rechtswidrigkeit
Die Rechtswidrigkeit wird durch die Tatbestandsmäßigkeit indiziert. Siehe für eine Übersicht der möglichen Rechtfertigungsgründe die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.
Schuld
Schuld bezeichnet die persönliche Vorwerfbarkeit der Unrechtsverwirklichung. Auch diese wird grundsätzlich angenommen. Siehe für Fälle, in denen sie entfällt (Schuldunfähigkeit, entschuldigende Irrtümer und Entschuldigungsgründe) die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.