StGB Strafgesetzbuch
Nichtvermögensdelikte
- 1.
- eine kerntechnische Anlage betreibt, eine betriebsbereite oder stillgelegte kerntechnische Anlage innehat oder ganz oder teilweise abbaut oder eine solche Anlage oder ihren Betrieb wesentlich ändert oder
- 2.
- eine Betriebsstätte, in der Kernbrennstoffe verwendet werden, oder deren Lage wesentlich ändert,
- 1.
- eine genehmigungsbedürftige Anlage oder eine sonstige Anlage im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, deren Betrieb zum Schutz vor Gefahren untersagt worden ist,
- 2.
- eine genehmigungsbedürftige Rohrleitungsanlage zum Befördern wassergefährdender Stoffe im Sinne des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung,
- 3.
- eine Abfallentsorgungsanlage im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes oder
- 4.
- eine Abwasserbehandlungsanlage nach § 60 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes
- 1.
- in den Fällen des Absatzes 1 Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe,
- 2.
- in den Fällen des Absatzes 2 Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.
Übersicht: Anschlussdelikte (§§ 257 ff. StGB)
Übersicht über die Anschlussdelikte: Begünstigung (§ 257 StGB), Strafvereitelung (§ 258 StGB), Hehlerei (§ 259 StGB) und Geldwäsche (§ 261 StGB).
Kurzübersicht
|
Delikt |
§ 258 |
§ 257 |
§ 259 |
§ 261 |
|
Kurz-zusammen-fassung |
Verhinderung des staatl. Zugriffs auf:
|
Verhinderung des
im Vortäterinteresse
|
Verhinderung des
|
Verhinderung des
in eigenem oder Drittinteresse |
Ausführliche Übersicht
|
Delikt |
§ 258 |
§ 257 |
§ 259 |
§ 261 |
|
Tathandlung |
Vereiteln, dass der Täter einer Vortat selbst dem Strafgesetz entspr. bestraft / einer Maßnahme unterworfen wird. |
Erschwerung des staatlichen Einzugs der Vorteile einer fremden Vortat durch Hilfeleisten bei der Sicherung zugunsten des Vortäters
|
Erschwerung des staatlichen Einzugs der Vorteile einer fremden Vortat durch eigenes Ankaufen, Absetzen, etc.
|
(Oft an die Hehlerei anschließende)
|
|
Tatobjekt |
Täter der Vortat
„persönl. Begünstigung“ |
Nur unmittelbare (h.M.) Vorteile der Vortat
„sachliche Begünstigung“ |
Nur unmittelbare
„sachliche Begünstigung“ |
Auch mittelbare Vorteile der Vortat: Jeder ‚Gegenstand‘ der sich aufgrund einer Kette wirtschaftlicher Verwertungshandlungen auf eine Vortat zurückführen lässt |
|
Deliktart |
Erfolgsdelikt |
Abstraktes Gefährdungsdelikt |
Abstraktes Gefährdungsdelikt |
Erfolgsdelikt (außer Abs. 1 Nr. 2: abstrakt. Gef.delikt) |
|
Interesse |
Altruistisch |
Altruistisch |
Egoistisch |
Egoistisch |
|
Subjektiver Tatbestand |
Mindestens bed. Vorsatz / Eventualvorsatz + direkter Vorsatz / Wissentlichkeit (dolus directus 2. Grades) bzgl. Vereitelungserfolg |
Mindestens bed. Vorsatz / Eventualvorsatz + Absicht (dolus directus 1. Grades) einem anderen die Vorteile der Tat zu sichern |
Mindestens bed. Vorsatz / Eventualvorsatz + Bereicherungsabsicht |
Mindestens bed. Vorsatz / Eventualvorsatz aber bzgl. Herrühren aus rechtswidriger Vortat bereits Leichtfertigkeit ausreichend (zur Vermeidung von Schutzbehauptungen) |
|
Historie |
Früher gemeinsam in einer Norm geregelt, daher: Strafvereitelung auch persönliche Begünstigung genannt (s.o.). |
/ |
Umfassende Novelle
|
|