StGB Strafgesetzbuch
Nichtvermögensdelikte
- 1.
- Gifte oder Erreger von auf Menschen oder Tiere übertragbaren gemeingefährlichen Krankheiten enthalten oder hervorbringen können,
- 2.
- für den Menschen krebserzeugend, fortpflanzungsgefährdend oder erbgutverändernd sind,
- 3.
- explosionsgefährlich, selbstentzündlich oder nicht nur geringfügig radioaktiv sind oder
- 4.
- nach Art, Beschaffenheit oder Menge geeignet sind,
- a)
- nachhaltig ein Gewässer, die Luft oder den Boden zu verunreinigen oder sonst nachteilig zu verändern oder
- b)
- einen Bestand von Tieren oder Pflanzen zu gefährden,
- 1.
- in den Fällen der Absätze 1 und 2 Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe,
- 2.
- in den Fällen des Absatzes 3 Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
Datenveränderung (§ 303a StGB)
Prüfungsschema zur Datenveränderung (§ 303a StGB): Bestraft wird, wer Daten löscht, unterdrückt, unbrauchbar macht oder verändert.
- Inhaltsverzeichnis
- Tatbestand
- Objektiver Tatbestand
- Tatobjekt
- Tathandlung
- Rechtswidrigkeit
- Schuld
- Ggf. Qualifikation: § 303b I Nr. 1 StGB
- Rechtsgut
Interesse des Berechtigten an der unversehrten Nutzung der in den Daten gespeicherten Informationen - Deliktart
- Eigenständiges Erfolgsdelikt
- Nicht: Qualifikation zu § 303 StGB
- Siehe auch die Übersicht: Sachbeschädigungsdelikte (§§ 303 ff. StGB)
Tatbestand
Objektiver Tatbestand
Tatobjekt
Daten i.S.d. § 303a StGB = Daten, die elektronisch, magnetisch oder sonst nicht unmittelbar wahrnehmbar gespeichert sind (Verweis auf die Legaldefinition in § 202a II StGB)
Tathandlung
Löschen = Aufhebung der Verkörperung sowie unwiederbringliches Unkenntlichmachen von Daten.
z.B. formatieren der Festplatte
Unterdrücken = (Zumindest vorübergehende) Verhinderung der Zugriffsmöglichkeit des Verfügungsberechtigten auf die Daten.
z.B. Verschlüsseln gegen Lösegeld
Unbrauchbar machen = Nicht nur unerhebliche Beeinträchtigung der bestimmungsgemäßen Brauchbarkeit der Daten (vgl. ‚Beschädigen‘ bei § 303 I StGB).
z.B. Durcheinanderbringen von Datensätzen
Verändern = Inhaltliche Umgestaltung, die den Daten einen anderen Informationsgehalt oder Aussagewert gibt
z.B. Austausch einer Mobilfunknummer und E-Mail-Adresse des Benutzers einer Packstation durch die eigene Nummer/Mail (um Pakete abzufangen)
Tathandlung muss ‚rechtswidrig‘ erfolgen:
- h.M.: Prüfung eines tatbestandsausschließenden Einverständnisses, d.h. es muss sich insb. um Daten handeln, über die eine andere Person verfügungsberechtigt ist; entspricht ‚fremd‘ bei § 303 StGB
-
a.A.: Lediglich allgemeiner Hinweis auf unten zu prüfende Rechtswidrigkeit
Rechtswidrigkeit
Die Rechtswidrigkeit wird durch die Tatbestandsmäßigkeit indiziert. Siehe für eine Übersicht der möglichen Rechtfertigungsgründe die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.
Schuld
Schuld bezeichnet die persönliche Vorwerfbarkeit der Unrechtsverwirklichung. Auch diese wird grundsätzlich angenommen. Siehe für Fälle, in denen sie entfällt (Schuldunfähigkeit, entschuldigende Irrtümer und Entschuldigungsgründe) die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.
Ggf. Qualifikation: § 303b I Nr. 1 StGB
Der unglücklich strukturierte § 303b I StGB enthält in den Nr. 2 und 3 eigenständige Grundtatbestände.
Die Nr. 1 ist hingegen eine Qualifikation zum vorliegenden § 303a I StGB.
-
§ 303b I Nr. 1 StGB: Computersabotage durch Datenveränderung
Der Täter stört in § 303b I Nr. 1 StGB durch die vorliegende Datenveränderung nach § 303a StGB eine Datenverarbeitung, die für einen anderen von wesentlicher Bedeutung ist.