StGB
Verweise
in § 32 StGB

StGB  
Strafgesetzbuch

Strafrecht

Strafrecht AT

(1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.
(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.
Quelle: BMJ
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