StGB Strafgesetzbuch
StGB
Strafgesetzbuch
Strafrecht
Strafrecht AT
(1) Nach § 30 wird nicht bestraft, wer freiwillig
- 1.
- den Versuch aufgibt, einen anderen zu einem Verbrechen zu bestimmen, und eine etwa bestehende Gefahr, daß der andere die Tat begeht, abwendet,
- 2.
- nachdem er sich zu einem Verbrechen bereit erklärt hatte, sein Vorhaben aufgibt oder,
- 3.
- nachdem er ein Verbrechen verabredet oder das Erbieten eines anderen zu einem Verbrechen angenommen hatte, die Tat verhindert.
(2) Unterbleibt die Tat ohne Zutun des Zurücktretenden oder wird sie unabhängig von seinem früheren Verhalten begangen, so genügt zu seiner Straflosigkeit sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, die Tat zu verhindern.
Quelle: BMJ
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Übersicht: Sachbeschädigungsdelikte (§§ 303 ff. StGB)
StrafrechtStrafrecht BTVermögensdelikte
Übersicht zu den Sachbeschädigungsdelikten inkl. dazugehöriger Qualifikationen der §§ 303, 303a, 303b, 304, 305, 305a und 306 StGB
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Grund-tatbestand |
§ 303 |
§ 303a |
§ 303b |
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Qualifikation |
§ 305 § 305a § 306 I (h.M.) |
§ 303b I Nr. 1 |
- |
- |
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Strafantrag |
§ 303c |
§ 303c |
§ 303c |
- |
Abgrenzung: Bei den nachfolgenden Brandstiftungsdelikten der §§ 306 ff. StGB werden zwar auch Gegenstände zerstört. Im Mittelpunkt steht dabei jedoch i.d.R. nicht das Eigentum, sondern die daraus resultierende Gefährdung für Personen. Sie werden daher nicht den Vermögensdelikten, sondern den Nichtvermögensdelikten zugerechnet.
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