StGB Strafgesetzbuch
Nichtvermögensdelikte
- 1.
- ein Fahrzeug führt, obwohl er
- a)
- infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel oder
- b)
- infolge geistiger oder körperlicher Mängel
nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, oder - 2.
- grob verkehrswidrig und rücksichtslos
- a)
- die Vorfahrt nicht beachtet,
- b)
- falsch überholt oder sonst bei Überholvorgängen falsch fährt,
- c)
- an Fußgängerüberwegen falsch fährt,
- d)
- an unübersichtlichen Stellen, an Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen oder Bahnübergängen zu schnell fährt,
- e)
- an unübersichtlichen Stellen nicht die rechte Seite der Fahrbahn einhält,
- f)
- auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen wendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung fährt oder dies versucht oder
- g)
- haltende oder liegengebliebene Fahrzeuge nicht auf ausreichende Entfernung kenntlich macht, obwohl das zur Sicherung des Verkehrs erforderlich ist,
- 1.
- die Gefahr fahrlässig verursacht oder
- 2.
- fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht,
Übersicht: Urkundendelikte, §§ 267 ff. StGB
Übersicht zu den Urkundendelikten: Urkundenfälschung (§ 267 StGB), Fälschung technischer Aufzeichnungen (§ 268 StGB), Mittelbare Falschbeurkundung im Amt (§ 271 StGB), Falschbeurkundung im Amt (§ 348 StGB) und Urkundenunterdrückung (§ 274 StGB).
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Delikt |
§ 267 |
§ 268 |
§ 271 |
§ 348 |
§ 274 |
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Schutz |
Echtheitsschutz |
Wahrheitsschutz |
Bestandsschutz |
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Tat- |
Urkunden |
Technische Aufzeich-nungen |
Öffentliche Urkunden (§ 415 ZPO), Bücher, Dateien oder Register |
Urkunden & technische Auf-zeichnungen; beweiserhebliche Daten; Grenzmerkmale |
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Tat-bestands-alterna- |
Tatobjekt Urkunden:
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Tatobjekt techn. Aufz.:
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Einwirkungen von außen („mittelbar“):
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Einwirkung durch Amtsträger selbst (Sonderdelikt):
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Tathandlung Bestands-einwirkung:
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