StGB Strafgesetzbuch
Nichtvermögensdelikte
- 1.
- Anlagen oder Beförderungsmittel zerstört, beschädigt oder beseitigt,
- 2.
- Hindernisse bereitet,
- 3.
- falsche Zeichen oder Signale gibt oder
- 4.
- einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt,
- 1.
- in der Absicht handelt,
- a)
- einen Unglücksfall herbeizuführen oder
- b)
- eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, oder
- 2.
- durch die Tat eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen verursacht.
Übersicht: Räuberische Delikte (§§ 249 ff. StGB)
Übersicht zu den räuberischen Delikten: Raub (§ 249), räuberischer Diebstahl (§ 252) und Erpressung (§ 253) inkl. der Qualifikationen des schweren Raubs (§ 250) und der räuberischen Erpressung (§ 255 StGB) sowie der Erfolgsqualifikation des Raubs mit Todesfolge (§ 251).
Siehe auch die noch grundlegendere Übersicht: Eigentums und Vermögensschädigungsdelikte (§§ 242 ff. StGB).
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Grund-tatbestand |
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Gewalt / Nötigung |
Beim Raub: Zur Wegnahme |
Beim räub. Diebstahl: Zur Besitzerhaltung |
Bei der räub. Erpressung: Zur Erpressung
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Qualifikation |
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Erfolgs-qualifikation |
→ wenn § 255 (+) |