Verweise
in § 313 StGB
StGB
Strafgesetzbuch
(1) Wer eine Überschwemmung herbeiführt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
(2) § 308 Absatz 2 und 4 bis 7 gilt entsprechend.
Übersicht: Körperverletzungsdelikte (§§ 223 ff. StGB)
Übersicht zur Prüfungsreihenfolge der Körperverletzungsdelikte der §§ 223, 224, 225, 226, 227, 229, 230, 231 und 340 StGB.
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Strafantrag |
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Zuletzt bearbeitet:
Dokumente
zu Nichtvermögensdelikte
Notizen
zu § 313 StGB
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