StGB Strafgesetzbuch
StGB
Strafgesetzbuch
StrafrechtStrafrecht BT
Vermögensdelikte
In den Fällen der §§ 303, 303a Abs. 1 und 2 sowie § 303b Abs. 1 bis 3 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
Quelle: BMJ
Import:
Übersicht: Körperverletzungsdelikte (§§ 223 ff. StGB)
StrafrechtStrafrecht BTNichtvermögensdelikte
Übersicht zur Prüfungsreihenfolge der Körperverletzungsdelikte der §§ 223, 224, 225, 226, 227, 229, 230, 231 und 340 StGB.
|
Grundtatbestand |
|
|
|
|
Qualifikation |
|
- |
- |
|
Erfolgsqualifikation |
|
- |
- |
|
Strafantrag |
|
|
- |
Zuletzt bearbeitet:
Schemata
zu Vermögensdelikte
Notizen
zu § 303c StGB
Keine Notizen vorhanden.