StGB Strafgesetzbuch
Vermögensdelikte
- 1.
- eine Tat nach § 303a Abs. 1 begeht,
- 2.
- Daten (§ 202a Abs. 2) in der Absicht, einem anderen Nachteil zuzufügen, eingibt oder übermittelt oder
- 3.
- eine Datenverarbeitungsanlage oder einen Datenträger zerstört, beschädigt, unbrauchbar macht, beseitigt oder verändert,
- 1.
- einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt,
- 2.
- gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Computersabotage verbunden hat,
- 3.
- durch die Tat die Versorgung der Bevölkerung mit lebenswichtigen Gütern oder Dienstleistungen oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt.
Übersicht: Qualifikation, Erfolgsqualifikation, besonders schwerer Fall
Übersicht und Prüfungsschema zu besonderen Umständen der Tat, die zu einem erhöhten Strafrahmen führen. Zu unterscheiden sind:
- die (echte) Qualifikation, die eine Erweiterung des Tatbestands darstellt, sodass sich auch der Vorsatz auf deren Umstände beziehen muss,
- die Erfolgsqualifikation, die eine Erweiterung des Tatbestandes darstellt, bei der der Täter mindestens fahrlässig eine umschriebene Folge verursacht und
- der besonders schwere Fall, den das Gericht im Rahmen des Grunddeliktes strafschärfend berücksichtigt.
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Qualifikation |
Erfolgsqualifikation |
Besonders schwerer Fall |
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Beispiel |
Diebstahl mit Waffen |
Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB) |
Besonders schwerer Fall des Diebstahls (§ 243 StGB) |
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Wortlaut |
Meist: „Mit [höherem Strafmaß] wird bestraft, wer [das Grunddelikt] begeht und dabei …“ |
Meist: „Verursacht der Täter durch [das Grunddelikt] … die [schwere Folge] …“ |
Meist: „In besonders schweren Fällen… Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn …“ |
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Definition |
Grunddelikt + weiterer, darauf aufbauender Tatbestand mit zumeist einer besonderen Begehungsweise |
Grunddelikt + weiterer, darauf aufbauender Tatbestand mit einer verursachten schweren Folge |
Nur Grunddelikt, dessen Strafrahmen beeinflusst wird ≠weiterer Tatbestand
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Subjektives Element |
Vorsatz |
Fahrlässigkeit hinsichtlich der schweren Folge (§ 18 StGB), in manchen Fällen Leichtfertigkeit (z.B. § 251 StGB).
(Siehe allg. zu den Formen der Fahrlässigkeit die Übersicht hierzu.) |
„Quasi-Vorsatz“, § 15 StGB analog (da kein Tatbestand) |
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Ergebnis |
Eigener Tatbestand |
Eigener Tatbestand |
Kein eigener Tatbestand; |
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Rechtsfolge |
Strafmaß als verbindliche Rechtsfolge |
Strafmaß als verbindliche Rechtsfolge |
Weder verbindlich noch abschließend; |
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Aufbau |
Option 1: Gemeinsame Inzidentprüfung mit Grunddelikt I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a) des Grunddelikts b) der Qualifikation 2. Subjektiver Tatbestand a) des Grunddelikts b) der Qualifikation II. Rechtswidrigkeit III. Schuld
Option 2: Gemeinsame Prüfung mit Grunddelikt I. Tatbestand 1. Verweis auf Grunddelikt 2. Obj. TB Qualifikation 3. Subj. TB Qualifikation II. Rechtswidrigkeit III. Schuld
Option 3: Separate Prüfung A. Grunddelikt I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand 2. Subjektiver Tatbestand II. Rechtswidrigkeit III. Schuld
B. Qualifikation I. Tatbestand 1. Verweis auf Grundtatbestand (s.o.) 2. Qualifikationstatbestand a) Objektiver Tatbestand b) Subjektiver Tatbestand II. Rechtswidrigkeit III. Schuld |
Modifikation von Tatbestand und Schuld:
I. Tatbestand 1. Verwirklichung des Grunddelikts 2. Eintritt der schweren Folge 3. Kausalität und obj. Zurechnung 4. Tatspezifischer Gefahrzusammenhang 5. Objektive Fahrlässigkeitselemente a) Obj. SorgfaltsPV (regelm. durch Verwirklichung des Grunddelikts) b) Obj. Vorhersehbarkeit II. Rechtswidrigkeit III. Schuld 1. Subjektive Fahrlässigkeitselemente a) Subj. SorgfaltsPV b) Subj. Vorhersehbarkeit 2. Allgemeine Entschuldigungsgründe |
Prüfung nach der Schuld:
I. Tatbestand II. Rechtswidrigkeit III. Schuld IV. Strafzumessung 1. Objektive Voraussetzungen 2. Subjektive Voraussetzungen |