StGB
Verweise
in § 303b StGB

StGB  
Strafgesetzbuch

StrafrechtStrafrecht BT

Vermögensdelikte

(1) Wer eine Datenverarbeitung, die für einen anderen von wesentlicher Bedeutung ist, dadurch erheblich stört, dass er
1.
eine Tat nach § 303a Abs. 1 begeht,
2.
Daten (§ 202a Abs. 2) in der Absicht, einem anderen Nachteil zuzufügen, eingibt oder übermittelt oder
3.
eine Datenverarbeitungsanlage oder einen Datenträger zerstört, beschädigt, unbrauchbar macht, beseitigt oder verändert,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Handelt es sich um eine Datenverarbeitung, die für einen fremden Betrieb, ein fremdes Unternehmen oder eine Behörde von wesentlicher Bedeutung ist, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) In besonders schweren Fällen des Absatzes 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt,
2.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Computersabotage verbunden hat,
3.
durch die Tat die Versorgung der Bevölkerung mit lebenswichtigen Gütern oder Dienstleistungen oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt.
(5) Für die Vorbereitung einer Straftat nach Absatz 1 gilt § 202c entsprechend.
Quelle: BMJ
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Übersicht: Beleidigungsdelikte (§§ 185 ff. StGB)

StrafrechtStrafrecht BTNichtvermögensdelikte

Übersicht über die Beleidigungsdelikte: Beleidigung (§ 185 StGB), üble Nachrede (§ 186 StGB) und Verleumdung (§ 187 StGB).

  • Bei Werturteilen und bei Äußerungen gegenüber dem Beleidigten kommt stets § 185 StGB in Betracht.
  • Bei Tatsachenäußerungen kommen § 186 StGB (nicht erweislich wahr) und § 187 StGB (erweislich unwahr) in Frage.
  • Wahre Tatsachenbehauptungen sind nur ausnahmsweise strafbar (§ 192 StGB).

 

 

Adressat

Gegenüber Beleidigtem
Schutz der ‚inneren Ehre‘

Gegenüber Drittem „in Beziehung auf“
Schutz der ‚äußeren Ehre‘

Inhalt

Werturteil

§ 185 StGB - Beleidigung

§ 185 StGB - Beleidigung

Tatsachen
mit nicht erweislichem Wahrheitsgehalt

§ 185 StGB -Beleidigung

§ 186 StGB - Üble Nachrede
ggf. i.V.m. § 188 II StGB

Tatsachen
die unwahr sind

§ 185 StGB - Beleidigung

 

§ 187 StGB - Verleumdung
ggf. i.V.m. § 188 I StGB

Tatsachen
die wahr sind

Grds. straffrei

außer in den Fällen des § 185 i.V.m. § 192 Hs. 2 oder
§ 193 Hs. 2 StGB
(sog. Formalbeleidigung)

Grds. straffrei

außer in den Fällen des § 185 i.V.m. § 192 Hs. 2 oder
§ 193 Hs. 2 StGB
(sog. Formalbeleidigung)

 

 

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