StGB Strafgesetzbuch
StGB
Strafgesetzbuch
StrafrechtStrafrecht BT
Vermögensdelikte
(1) Wer die Zwangslage, die Unerfahrenheit, den Mangel an Urteilsvermögen oder die erhebliche Willensschwäche eines anderen dadurch ausbeutet, daß er sich oder einem Dritten
- 1.
- für die Vermietung von Räumen zum Wohnen oder damit verbundene Nebenleistungen,
- 2.
- für die Gewährung eines Kredits,
- 3.
- für eine sonstige Leistung oder
- 4.
- für die Vermittlung einer der vorbezeichneten Leistungen
(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
- durch die Tat den anderen in wirtschaftliche Not bringt,
- 2.
- die Tat gewerbsmäßig begeht,
- 3.
- sich durch Wechsel wucherische Vermögensvorteile versprechen läßt.
Quelle: BMJ
Import:
Übersicht: Verkehrsdelikte (§§ 315 ff. StGB)
StrafrechtStrafrecht BTNichtvermögensdelikte
Übersicht zu den Verkehrsdelikten der §§ 315, 315a, 315b, 315c und 316 StGB bei Unterteilung in Eingriffe von außen und von innen in die zwei unterschiedlichen Verkehrsbereiche Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr einerseits und Straßenverkehr andererseits.
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Eingriff von … |
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Außen |
Innen |
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Eingriff in … |
Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr |
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Straßen-verkehr |
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Zuletzt bearbeitet:
Schemata
zu Vermögensdelikte
Notizen
zu § 291 StGB
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