Verweise
in § 285 StGB
StGB
Strafgesetzbuch
Wer sich an einem öffentlichen Glücksspiel (§ 284) beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft.
Quelle: BMJ
Import:
Übersicht: Verkehrsdelikte (§§ 315 ff. StGB)
Übersicht zu den Verkehrsdelikten der §§ 315, 315a, 315b, 315c und 316 StGB bei Unterteilung in Eingriffe von außen und von innen in die zwei unterschiedlichen Verkehrsbereiche Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr einerseits und Straßenverkehr andererseits.
|
|
Eingriff von … |
|||
|
Außen |
Innen |
|||
|
Eingriff in … |
Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr |
|
|
|
|
Straßen-verkehr |
|
|
||
Zuletzt bearbeitet:
Dokumente
zu Vermögensdelikte
Notizen
zu § 285 StGB
Keine Notizen vorhanden.