Verweise
in § 285 StGB
StGB
Strafgesetzbuch
Wer sich an einem öffentlichen Glücksspiel (§ 284) beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft.
Quelle: BMJ
Import:
Übersicht: Diebstahl und Unterschlagung (§§ 242 ff. StGB)
Übersicht zu den Delikten Diebstahl und Unterschlagung sowie den dazugehörigen Qualifikationen, schweren Fällen und Strafantragserfordernissen gem. der §§ 242, 243, 244, 244a, 246, 247 und 248a StGB.
Siehe auch die noch grundlegendere Übersicht: Eigentums- und Vermögensschädigungsdelikte (§§ 242 ff. StGB)
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Grundtatbestand |
Diebstahl |
Unterschlagung |
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Qualifikation |
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Strafzumessung (schwerer Fall) |
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Strafantrag |
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Zuletzt bearbeitet:
Dokumente
zu Vermögensdelikte
Notizen
zu § 285 StGB
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