StGB Strafgesetzbuch
StGB
Strafgesetzbuch
StrafrechtStrafrecht BT
Vermögensdelikte
(1) Wer in Kenntnis seiner Zahlungsunfähigkeit einem Gläubiger eine Sicherheit oder Befriedigung gewährt, die dieser nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hat, und ihn dadurch absichtlich oder wissentlich vor den übrigen Gläubigern begünstigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) § 283 Abs. 6 gilt entsprechend.
Quelle: BMJ
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Übersicht: Diebstahl und Unterschlagung (§§ 242 ff. StGB)
StrafrechtStrafrecht BTVermögensdelikte
Übersicht zu den Delikten Diebstahl und Unterschlagung sowie den dazugehörigen Qualifikationen, schweren Fällen und Strafantragserfordernissen gem. der §§ 242, 243, 244, 244a, 246, 247 und 248a StGB.
Siehe auch die noch grundlegendere Übersicht: Eigentums- und Vermögensschädigungsdelikte (§§ 242 ff. StGB)
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Grundtatbestand |
Diebstahl |
Unterschlagung |
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Qualifikation |
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Strafzumessung (schwerer Fall) |
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Strafantrag |
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Zuletzt bearbeitet:
Schemata
zu Vermögensdelikte
Notizen
zu § 283c StGB
Keine Notizen vorhanden.