StGB Strafgesetzbuch
StGB
Strafgesetzbuch
StrafrechtStrafrecht BT
Nichtvermögensdelikte
(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr
- 1.
- eine Eintragung in einem amtlichen Ausweis entfernt, unkenntlich macht, überdeckt oder unterdrückt oder eine einzelne Seite aus einem amtlichen Ausweis entfernt oder
- 2.
- einen derart veränderten amtlichen Ausweis gebraucht,
(2) Der Versuch ist strafbar.
Quelle: BMJ
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Schemata
zu Nichtvermögensdelikte
Notizen
zu § 273 StGB
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