StGB Strafgesetzbuch
StGB
Strafgesetzbuch
StrafrechtStrafrecht BT
Nichtvermögensdelikte
(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr
- 1.
- eine unechte technische Aufzeichnung herstellt oder eine technische Aufzeichnung verfälscht oder
- 2.
- eine unechte oder verfälschte technische Aufzeichnung gebraucht,
(2) Technische Aufzeichnung ist eine Darstellung von Daten, Meß- oder Rechenwerten, Zuständen oder Geschehensabläufen, die durch ein technisches Gerät ganz oder zum Teil selbsttätig bewirkt wird, den Gegenstand der Aufzeichnung allgemein oder für Eingeweihte erkennen läßt und zum Beweis einer rechtlich erheblichen Tatsache bestimmt ist, gleichviel ob ihr die Bestimmung schon bei der Herstellung oder erst später gegeben wird.
(3) Der Herstellung einer unechten technischen Aufzeichnung steht es gleich, wenn der Täter durch störende Einwirkung auf den Aufzeichnungsvorgang das Ergebnis der Aufzeichnung beeinflußt.
(4) Der Versuch ist strafbar.
(5) § 267 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
Quelle: BMJ
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Übersicht: Verkehrsdelikte (§§ 315 ff. StGB)
StrafrechtStrafrecht BTNichtvermögensdelikte
Übersicht zu den Verkehrsdelikten der §§ 315, 315a, 315b, 315c und 316 StGB bei Unterteilung in Eingriffe von außen und von innen in die zwei unterschiedlichen Verkehrsbereiche Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr einerseits und Straßenverkehr andererseits.
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Eingriff von … |
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Außen |
Innen |
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Eingriff in … |
Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr |
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Straßen-verkehr |
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Zuletzt bearbeitet:
Schemata
zu Nichtvermögensdelikte
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