StGB
Verweise
in § 268 StGB

StGB  
Strafgesetzbuch

StrafrechtStrafrecht BT

Nichtvermögensdelikte

(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr
1.
eine unechte technische Aufzeichnung herstellt oder eine technische Aufzeichnung verfälscht oder
2.
eine unechte oder verfälschte technische Aufzeichnung gebraucht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Technische Aufzeichnung ist eine Darstellung von Daten, Meß- oder Rechenwerten, Zuständen oder Geschehensabläufen, die durch ein technisches Gerät ganz oder zum Teil selbsttätig bewirkt wird, den Gegenstand der Aufzeichnung allgemein oder für Eingeweihte erkennen läßt und zum Beweis einer rechtlich erheblichen Tatsache bestimmt ist, gleichviel ob ihr die Bestimmung schon bei der Herstellung oder erst später gegeben wird.
(3) Der Herstellung einer unechten technischen Aufzeichnung steht es gleich, wenn der Täter durch störende Einwirkung auf den Aufzeichnungsvorgang das Ergebnis der Aufzeichnung beeinflußt.
(4) Der Versuch ist strafbar.
(5) § 267 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
Quelle: BMJ
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Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB)

StrafrechtStrafrecht BTNichtvermögensdelikte

Prüfungsschema zur Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB): Täter führt ein Fahrzeug im Verkehr, obwohl er infolge des Konsums von Alkohol oder berauschenden Mitteln hierzu nicht in der Lage ist.

Bei Alkohol liegt die zulässige Grenze im Straßenverkehr regelmäßig bei 0,3‰ BAK, wenn alkoholbedingte Ausfallerscheinungen auftreten (relative Fahruntüchtigkeit), sonst bei 1,1‰ BAK (absolute Fahruntüchtigkeit). Bei Fahrrädern wird für die absolute Fahruntüchtigkeit überwiegend ein höherer Grenzwert von 1,6‰ BAK angesetzt.

  1. Inhaltsverzeichnis
  2. Tatbestand
  3. Objektiver Tatbestand
  4. Führen eines Fahrzeugs im Verkehr
  5. Fahruntauglichkeit aufgrund von Alkohol o.a. berauschender Mittel
  6. Subjektiver Tatbestand
  7. Rechtswidrigkeit
  8. Schuld

 

  • Deliktart
    • Abstraktes Gefährdungsdelikt
    • Eigenhändiges Delikt (Täter muss Führer eines Fahrzeugs sein)
  • Rechtsgut
    Sicherheit des öffentlichen Straßen- sowie Bahn-, Schiffs- und Luftverkehrs (darüber mittelbar Eigentum und körperliche Unversehrtheit)

 

  • Die beiden konkreten Gefährdungsdelikte § 315b und § 315c StGB dienen dem Schutz des Straßenverkehrs vor Eingriffen von außen bzw. von innen.
  • Bei § 316 StGB handelt es sich hingegen um ein abstraktes Gefährdungsdelikt zum Schutz sowohl des Straßen- als auch des Bahn-, Schiffs- und Luftverkehrs vor Eingriffen von innen

Gemäß der Subisidiaritätsklausel in § 316 I a.E. StGB tritt § 316 StGB hinter §§ 315a und 315c StGB zurück, sodass diese zuerst geprüft werden sollten.

Siehe auch die Übersicht: Verkehrsdelikte (§§ 315 ff. StGB)

 

Tatbestand

Objektiver Tatbestand

Führen eines Fahrzeugs im Verkehr

Fahrzeuge = Alle im öffentlichen Verkehr vorkommenden Fortbewegungsmittel zur Beförderung von Personen oder Gütern

z.B. Kraftfahrzeuge, Straßenbahnen, Güterzüge, Fahrräder oder Krankenfahrstühle

Führen i.S.d. § 316 StGB = Bedienen der wesentlichen technischen Einrichtungen eines Fahrzeugs und dadurch in Bewegung setzen, halten oder während der Fahrbewegung lenken

Diese Definition ist aufgrund der Deliktsnatur als konkretes Gefährdungsdelikt enger als bei § 316a StGB

z.B. nicht: bloßes Anlassen des Motors; Schieben mit eigener Kraft; bloßes Lösen der Bremsen; aber: bereits das Hinabrollenlassen am Gefälle oder das Steuern beim Abschleppvorgang genügen 

Verkehr i.S.d. § 316 = ausweislich des Wortlautes des § 316 StGB alle Verkehrsarten der „§§ 315 bis 315e“ und somit neben dem Straßenverkehr (s. dazu das Schema bei § 315c) auch den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr

 

Fahruntauglichkeit aufgrund von Alkohol o.a. berauschender Mittel

Fahruntauglichkeit = Unfähigkeit, das Fahrzeug sicher zu führen

  • Alkohol
    • Relative Fahruntauglichkeit
      Mind. 0,3 ‰ BAK (bzw. 0,2‰ bei Piloten) Blutalkoholkonzentration (BAK) plus alkoholbedingter Fahrfehler.
      Beispiele: Schlangenlinien; zu langsames oder zu schnelles Fahren; Überfahren einer roten Ampel
    • Absolute Fahruntauglichkeit
      Unwiderlegliche Vermutung der Fahruntauglichkeit unabhängig von individuellen Fahrfehlern: ab 1,1‰ BAK bei Kraftfahrzeugen; 1,6‰ bei Fahrradfahrern; bei anderen Fahrzeugen werden nach a.A. ebenfalls starre Grenzen befürwortet (z.B. 0,5‰ bei Luftfahrzeugen;  1,6‰ bei Krankenfahrstühlen, Skateboards und Schiffen), nach a.A. kommt hier nur eine relative Fahruntauglichkeit in Betracht
  • Berauschende Mittel
    Beispiele: Drogen; aber auch (verschriebene) Medikamente

 

Subjektiver Tatbestand

  • Normalerweise nach d. allg. Regeln mind. Eventualvorsatz (dolus eventualis).

  • Aber aufgrund möglicher Schutzbehauptungen führt gem. Abs. 2 auch die fahrlässige Begehung zur Strafbarkeit mit dem gleichen Strafrahmen.

 

 

Rechtswidrigkeit

Die Rechtswidrigkeit wird durch die Tatbestandsmäßigkeit indiziert. Siehe für eine Übersicht der möglichen Rechtfertigungsgründe die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.

 

 

Schuld

Schuld bezeichnet die persönliche Vorwerfbarkeit der Unrechtsverwirklichung. Auch diese wird grundsätzlich angenommen. Siehe für Fälle, in denen sie entfällt (Schuldunfähigkeit, entschuldigende Irrtümer und Entschuldigungsgründe) die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.

  • In Betracht kommt insb. eine verminderte Schuldfähigkeit i.S.d. § 21 StGB (Indiz: BAK > 2‰; Vermutung: BAK > 2,3‰) oder gar eine Schuldunfähigkeit i.S.d. § 20 StGB (Indiz: BAK > 2,5‰; Vermutung: BAK > 3,0‰). Die BAK hat hier jedoch jeweils lediglich indizierende Wirkung und ersetzt keine umfassende Einzelfallbetrachtung.

  • Die a.l.i.c. (actio libera in causa) findet nach st.Rspr (BGH) bei den §§ 315c und § 316 StGB keine Anwendung.

 

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