StGB
Verweise
in § 266a StGB

StGB  
Strafgesetzbuch

StrafrechtStrafrecht BT

Vermögensdelikte

(1) Wer als Arbeitgeber der Einzugsstelle Beiträge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, vorenthält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer als Arbeitgeber
1.
der für den Einzug der Beiträge zuständigen Stelle über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder
2.
die für den Einzug der Beiträge zuständige Stelle pflichtwidrig über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt
und dadurch dieser Stelle vom Arbeitgeber zu tragende Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, vorenthält.
(3) Wer als Arbeitgeber sonst Teile des Arbeitsentgelts, die er für den Arbeitnehmer an einen anderen zu zahlen hat, dem Arbeitnehmer einbehält, sie jedoch an den anderen nicht zahlt und es unterlässt, den Arbeitnehmer spätestens im Zeitpunkt der Fälligkeit oder unverzüglich danach über das Unterlassen der Zahlung an den anderen zu unterrichten, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Satz 1 gilt nicht für Teile des Arbeitsentgelts, die als Lohnsteuer einbehalten werden.
(4) In besonders schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1.
aus grobem Eigennutz in großem Ausmaß Beiträge vorenthält,
2.
unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege fortgesetzt Beiträge vorenthält,
3.
fortgesetzt Beiträge vorenthält und sich zur Verschleierung der tatsächlichen Beschäftigungsverhältnisse unrichtige, nachgemachte oder verfälschte Belege von einem Dritten verschafft, der diese gewerbsmäßig anbietet,
4.
als Mitglied einer Bande handelt, die sich zum fortgesetzten Vorenthalten von Beiträgen zusammengeschlossen hat und die zur Verschleierung der tatsächlichen Beschäftigungsverhältnisse unrichtige, nachgemachte oder verfälschte Belege vorhält, oder
5.
die Mithilfe eines Amtsträgers ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung missbraucht.
(5) Dem Arbeitgeber stehen der Auftraggeber eines Heimarbeiters, Hausgewerbetreibenden oder einer Person, die im Sinne des Heimarbeitsgesetzes diesen gleichgestellt ist, sowie der Zwischenmeister gleich.
(6) In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn der Arbeitgeber spätestens im Zeitpunkt der Fälligkeit oder unverzüglich danach der Einzugsstelle schriftlich
1.
die Höhe der vorenthaltenen Beiträge mitteilt und
2.
darlegt, warum die fristgemäße Zahlung nicht möglich ist, obwohl er sich darum ernsthaft bemüht hat.
Liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 vor und werden die Beiträge dann nachträglich innerhalb der von der Einzugsstelle bestimmten angemessenen Frist entrichtet, wird der Täter insoweit nicht bestraft. In den Fällen des Absatzes 3 gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
Quelle: BMJ
Import:

Beihilfe (§ 27 StGB)

StrafrechtStrafrecht AT

Prüfungsschema zur Beihilfe (§ 27 StGB), bei der ein Teilnehmer einer fremden rechtswidrigen Haupttat bestraft, wenn er zu dieser Hilfe geleistet hat.

  1. Inhaltsverzeichnis
  2. Tatbestand
  3. Objektiver Tatbestand
  4. Vorsätzliche, rechtswidrige Haupttat
  5. Hilfeleisten (§ 27 StGB)
  6. Subjektiver Tatbestand
  7. Vorsatz bzgl. Hilfeleisten
  8. Vorsatz bzgl. Haupttat (Tatbestand + Rechtswidrigkeit)
  9. Rechtswidrigkeit
  10. Schuld (beachte § 29 StGB)
  11. Ggf. Strafmilderung (§§ 27 II, 28 I StGB)

 

 

Unterschied:

  • Beihilfe
    Hilfeleisten = Jeder Tatbeitrag, der die Rechtsgutsverletzung ermöglicht, erleichtert oder verstärkt.
  • Anstiftung
    Bestimmen =
    Hervorrufen des Tatentschlusses. Ausführlich hierzu das Schema Anstiftung (§ 26 StGB).

Auch Kettenbeihilfen (Beihilfe zur Beihilfe, Beihilfe zur Anstiftung) sind möglich. Geprüft wird stets eine Beihilfe und als ‚schwächstes Glied in der Kette‘ richten sich auch die Rechtsfolgen stets nach der Beihilfe (also Strafmilderung nach § 27 II 2 StGB). 

Tatbestand

Objektiver Tatbestand

Vorsätzliche, rechtswidrige Haupttat

  • Beihilfe ist akzessorisch zur Haupttat. Daher ist stets erst eine vorsätzliche, rechtswidrige (nicht notwendigerweise schuldhafte, s. § 29 StGB; ‚limitierte Akzessorietät‘) Haupttat festzustellen.
  • Zumindest strafbarer Versuch der Haupttat (dann: Beihilfe zum Versuch)
  • Versuchte Beihilfe (anders als versuchte Anstiftung) nicht strafbar (nicht in § 30 I StGB genannt)

 

Hilfeleisten (§ 27 StGB)

Hilfeleisten = Jeder Tatbeitrag, der die Rechtsgutsverletzung ermöglicht, erleichtert oder verstärkt

In welcher Form muss der Gehilfe Hilfeleisten?

  • Rspr. Förderungstheorie
    Hilfeleistung hat die Handlung des Haupttäters irgendwie gefördert. Aber Beitrag muss über bloße Anwesenheit, Kenntnisnahme oder Billigung der Tat hinausgehen.
    (con) Erfasst eine enorme Vielzahl von Beiträgen
    (pro) Bei geringem Tatbeitrag Möglichkeit der Strafmilderung (§ 27 II 2 StGB)

  • h.L. Kausalitätstheorie
    Hilfeleistung ist conditio sine qua non für den Erfolgseintritt

    (con) Wenig Unterschied zu Haupttat; es lässt sich meist eine kausale psychische Beihilfe konstruieren

  • a.A. Risikoerhöhungstheorie
    Hilfeleistung hat das Risiko einer Rechtsgutsverletzung erhöht
    (con) Wenig Unterschied zu Gefährdungsdelikten

 

Zu welchem Zeitpunkt ist eine Beihilfehandlung strafbar (insb. sukzessive Beihilfe möglich)?

Noch kein Versuchs-beginn einer Haupttat

Nur versuchte Haupttat

Vollendete Haupttat

Vollendung bis Beendigung (sog. sukzessive Beihilfe)

Nach beiden Ansichten:
(–) es gibt keine versuchte Beihilfe
(pro) Umkehr-schluss aus § 30 I 1 StGB

  • h.L.:
    (+) bei kausalem Beitrag

 

  • Rspr.: 
    (+) bereits bei Förderung
  • h.L.:
    (+) bei kausalem Beitrag

 

  • Rspr.:
    (+)
    beteits bei Förderung
  • h.L.:
    (-) da kein kausaler Beitrag mehr möglich
    (pro) Wortlaut: „
    vorsätzlich begangene rechtswidrige Tat“ i.S.d. § 27 StGB mit Vollendung abgeschlossen; Zeitpunkt der „Beendigung“ unbestimmt (Art. 103 II GG); Anschlussdelikte hierfür ausreichend und abschließend

 

  • Rspr.: 
    (+) bei Förderung (z.B. durch spontanes Mitnehmen des flüchtigen Täters im Auto)
    (pro) Zeitpunkt der Vollendung ist oft zufallsabhängig; auch danach trägt die Beihilfe zur Stabilisierung des dauerhaften Schadenseintritts bei

 

Subjektiver Tatbestand

Erforderlich ist „Doppelter Gehilfenvorsatz“.

Vorsatz bzgl. Hilfeleisten

Vorsatz bzgl. Haupttat (Tatbestand + Rechtswidrigkeit)

  • An Vorsatz des Gehilfen sind dieselben Anforderungen zu stellen wie beim Haupttäter selbst = Vorsatz bezüglich Ausführung und Vollendung einer bestimmten, in wesentlichen Grundzügen konkretisierten Tat.
  • Unwesentliche Abweichungen gelten als unerheblich. Wesentliche Überschreitungen bei der Tatausführung (z.B. Mord bei Bereitstellung einer Schreckschusspistole) sind nicht mehr vom Vorsatz umfasst  keine Haftung für den Exzess des Täters.

 

Welche Auswirkung hat ein error in persona vel objecto des Haupttäters auf den Gehilfen? 

Wenn Haupttäter einem unbeachtlichen error in persona vel objecto unterliegt, stellt sich die Frage nach der Auswirkung auf den Gehilfen.

Beispiel: Gehilfe G liefert dem Haupttäter T eine Waffe, um den A zu töten. Im Dunkeln tötet T den B, den er für A hält.

  • e.A. Unbeachtlichkeitstheorie
    Unbeachtlichkeit der Abweichung beim Täter führt auch zur Unbeachtlichkeit beim Gehilfen.
    (pro) Akzessorietätsgedanke; keine Besserstellung durch Beihilfe.
    (con) Tötet der Täter nach Bemerken seines Fehlers auch noch das eigentliche Opfer, wäre der Gehilfe strafbar wegen zweifacher Beihilfe zum Totschlag („Blutbad-Argument“), obwohl er von vornherein nur den Tod eines Opfers wollte.

  • a.A. Wesentlichkeitstheorie
    Unbeachtlichkeit der Abweichung beim Täter führt nur dann zur Unbeachtlichkeit beim Gehilfen, wenn die Abweichung unwesentlich war. 
    (pro) Parallele zur Behandlung des Exzesses eines angestifteten Täters.
    (con) ‚Wesentlichkeit‘ zu unbestimmter Rechtsbegriff (Art. 103 II GG).

 

ggf. Tatbestandsverschiebung (§ 28 II StGB)

Sofern besondere persönliche Merkmale die Strafe schärfen, mildern oder ausschließen (nicht aber begründen; dann § 28 I StGB) ist diesbezüglich nicht auf den Haupttäter sondern auf den Teilnehmer abzustellen, sodass es zu einer Tatbestandsverschiebung kommen kann.

Beispiel: Amtsräger G leistet H bei dessen Körperverletzung Beihilfe. Währen es sich bei der Haupttat von H um eine Körperverletzng (§ 223 I StGB) handelt, wird G gem. §§ 340, 27 StGB bestraft.

Sofern, wie bei den subjektiven Mordmerkmalen (§ 211 II, 1. und 3. Gruppe), umstritten ist, ob es sich um strafschärftende (h.L.) oder strafbegründende (Rspr.) Merkmale handelt, ist an dieser Stelle eine Streitentscheidung erforderlich.

Rechtswidrigkeit

 

Schuld (beachte § 29 StGB)

 

Ggf. Strafmilderung (§§ 27 II, 28 I StGB)

 

Zuletzt bearbeitet:
Schemata
zu Vermögensdelikte
Notizen
zu § 266a StGB
Keine Notizen vorhanden.