StGB Strafgesetzbuch
Vermögensdelikte
- 1.
- einer für die Bewilligung einer Subvention zuständigen Behörde oder einer anderen in das Subventionsverfahren eingeschalteten Stelle oder Person (Subventionsgeber) über subventionserhebliche Tatsachen für sich oder einen anderen unrichtige oder unvollständige Angaben macht, die für ihn oder den anderen vorteilhaft sind,
- 2.
- einen Gegenstand oder eine Geldleistung, deren Verwendung durch Rechtsvorschriften oder durch den Subventionsgeber im Hinblick auf eine Subvention beschränkt ist, entgegen der Verwendungsbeschränkung verwendet,
- 3.
- den Subventionsgeber entgegen den Rechtsvorschriften über die Subventionsvergabe über subventionserhebliche Tatsachen in Unkenntnis läßt oder
- 4.
- in einem Subventionsverfahren eine durch unrichtige oder unvollständige Angaben erlangte Bescheinigung über eine Subventionsberechtigung oder über subventionserhebliche Tatsachen gebraucht.
- 1.
- aus grobem Eigennutz oder unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege für sich oder einen anderen eine nicht gerechtfertigte Subvention großen Ausmaßes erlangt,
- 2.
- seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
- 3.
- die Mithilfe eines Amtsträgers oder Europäischen Amtsträgers ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung mißbraucht.
- 1.
- eine Leistung aus öffentlichen Mitteln nach Bundes- oder Landesrecht an Betriebe oder Unternehmen, die wenigstens zum Teil
- a)
- ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt wird und
- b)
- der Förderung der Wirtschaft dienen soll;
- 2.
- eine Leistung aus öffentlichen Mitteln nach dem Recht der Europäischen Union, die wenigstens zum Teil ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt wird.
- 1.
- die durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes von dem Subventionsgeber als subventionserheblich bezeichnet sind oder
- 2.
- von denen die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils gesetzlich oder nach dem Subventionsvertrag abhängig ist.
Übersicht: Brandstiftungsdelikte (§§ 306 ff. StGB)
Kurzübersicht und ausführliche Übersicht zu den Brandstiftungsdelikten nach den §§ 303, 306, 306a, 306b, 306c, 306d und 306f StGB.
- Inhaltsverzeichnis
- Kurzübersicht zu den Brandstiftungsdelikten (§§ 306 ff. StGB)
- Ausführliche Übersicht zu den Brandstiftungsdelikten (§§ 306 ff. StGB)
Kurzübersicht zu den Brandstiftungsdelikten (§§ 306 ff. StGB)
[Lies: Ab den weißen Spalten von oben nach unten.]
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Grundtatbestand |
§ 303 |
§ 306a I |
§ 306a II |
§ 306f I |
§ 306f II |
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Qualifikation |
§ 306 I (h.M.) |
§ 306b II |
§ 306b II |
- |
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Erfolgsqualifikation |
§ 306b I § 306c |
§ 306b I § 306c |
§ 305b I § 306c |
- |
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(Eigenständiges) |
§ 306d I |
§ 306d I |
§ 306d I § 306d II |
§ 306f III |
§ 306f III |
Ausführliche Übersicht zu den Brandstiftungsdelikten (§§ 306 ff. StGB)
[Lies: Ab den weißen Spalten von links nach rechts.]
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Grundtatbestand |
Qualifikation |
Erfolgsqualifikation |
(Eigenständiges) Fahrlässigkeitsdelikt |
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§ 303 |
§ 306 I an fremden Objekten § h.M.: § a.A.:
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§ 306b I Besonders schwere Brandstiftung bei schwerer Gesundheits-schädigung § 306c bei mindestens leichtfertig verursachter Todesfolge |
§ 306d I Fahrlässige Brandstiftung bei fahrlässig verursachter Gefahr |
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§ 306a I an gefährlichen Objekten |
§ 306b II bei konkreter Todesgefahr / |
§ 306b I s.o. § 306c s.o. |
§ 306d I Fahrlässige Brandstiftung bei fahrlässig verursachter Gefahr |
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§ 306a II mit (konkreter) Gesundheits-gefährdung |
§ 306b II s.o. |
§ 306b I s.o. § 306c s.o. |
§ 306d I bei fahrlässig verursachter Gefahr § 306d II bei fahrlässiger Handlung und fahrlässig verursachter Gefahr |
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§ 306f I für bes. feuergefährdete Tatobjekte |
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§ 306f III wie in Abs. 1 nur fahrlässige Tathandlung |
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§ 306f II wie in Abs. 1 plus (konkreter) Gesundheits-gefährdung |
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§ 306f III wie in Abs. 1, 2 und auch hier vorsätzliche Herbeiführung der Brandgefahr, aber nur fahrlässige Gesundheits-gefährdung |