StGB Strafgesetzbuch
Vermögensdelikte
- 1.
- einer für die Bewilligung einer Subvention zuständigen Behörde oder einer anderen in das Subventionsverfahren eingeschalteten Stelle oder Person (Subventionsgeber) über subventionserhebliche Tatsachen für sich oder einen anderen unrichtige oder unvollständige Angaben macht, die für ihn oder den anderen vorteilhaft sind,
- 2.
- einen Gegenstand oder eine Geldleistung, deren Verwendung durch Rechtsvorschriften oder durch den Subventionsgeber im Hinblick auf eine Subvention beschränkt ist, entgegen der Verwendungsbeschränkung verwendet,
- 3.
- den Subventionsgeber entgegen den Rechtsvorschriften über die Subventionsvergabe über subventionserhebliche Tatsachen in Unkenntnis läßt oder
- 4.
- in einem Subventionsverfahren eine durch unrichtige oder unvollständige Angaben erlangte Bescheinigung über eine Subventionsberechtigung oder über subventionserhebliche Tatsachen gebraucht.
- 1.
- aus grobem Eigennutz oder unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege für sich oder einen anderen eine nicht gerechtfertigte Subvention großen Ausmaßes erlangt,
- 2.
- seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
- 3.
- die Mithilfe eines Amtsträgers oder Europäischen Amtsträgers ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung mißbraucht.
- 1.
- eine Leistung aus öffentlichen Mitteln nach Bundes- oder Landesrecht an Betriebe oder Unternehmen, die wenigstens zum Teil
- a)
- ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt wird und
- b)
- der Förderung der Wirtschaft dienen soll;
- 2.
- eine Leistung aus öffentlichen Mitteln nach dem Recht der Europäischen Union, die wenigstens zum Teil ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt wird.
- 1.
- die durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes von dem Subventionsgeber als subventionserheblich bezeichnet sind oder
- 2.
- von denen die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils gesetzlich oder nach dem Subventionsvertrag abhängig ist.
Totschlag (§ 212 StGB)
Prüfungsschema zum Totschlag (§ 212 StGB): Täter tötet einen anderen Menschen.
Im Unterschied zum schwerer bestraften Mord verwirklicht der Täter dabei keine zusätzlichen Mordmerkmale.
- Inhaltsverzeichnis
- Tatbestand
- Objektiver Tatbestand
- Tatobjekt
- Tötungshandlung
- Kausalität
- Objektive Zurechnung
- Subjektiver Tatbestand
- Rechtswidrigkeit
- Schuld
- Strafzumessung
- Besonders schwerer Fall (Abs. 2)
- Minder schwerer Fall (§ 213 StGB)
- Rechtsgut
Leben
Verhältnis von Mord zu Totschlag?
h.L.: Totschlag ist Grunddelikt, Mord ist Qualifikation
Rspr.: Mord und Totschlag sind eigenständige Delikte mit je eigenem Unrechtsgehalt
Tatbestand
Objektiver Tatbestand
Tatobjekt
Ein anderer Mensch.
Der Suizid ist ebenso straflos, wie die Teilnahme hieran (Ausnahme: Geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung, § 217 StGB). Kein Suizid, sondern ggf. Mord in mittelbarer Täterschaft, kann vorliegen, wenn der Täter das Opfer als Werkzeug gegen sich selbst verwendet, indem er etwa den Tod durch Zwang, Täuschung oder Erregen eines Irrtums verursacht (s. Sirius-Fall).
Tötungshandlung
§ 212 StGB erfordert die Tötung eines anderen Menschen.
Tod = Ende der Aktivitäten des Gehirns / keine Hirnströme mehr (Hirntod)
Kausalität
Objektive Zurechnung
Subjektiver Tatbestand
Mindestens bedingter Vorsatz / Eventualvorsatz (lat. dolus eventualis).
- Rspr. früher Hemmschwellentheorie:
Aufgrund der für Tötungsdelikte deutlich höheren Hemmschwelle sind bei der Abgrenzung zwischen bewusster Fahrlässigkeit und Eventualvorsatz höhere Anforderungen zu stellen. - Rspr. heute:
In letzter Zeit wird die Hemmschwellentheorie vom BGH zunehmend relativiert und darauf verwiesen, dass sie eine eingehende Prüfung anhand aller Umstände des Einzelfalles nicht ersetze. Zu berücksichtigen sind dabei u.a. die Gefährlichkeit der Handlung, sowie eine mögliche Eigengefährdung des Täters (vgl. Berliner Raser-Fall)
Rechtswidrigkeit
Die Rechtswidrigkeit wird durch die Tatbestandsmäßigkeit indiziert.
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Allgemein
Prüfung der allgemeinen Rechtfertigungsgründe. Siehe hierzu die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht. -
Sonderfall Sterbehilfe
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Aktive Sterbehilfe
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h.M.: Eine rechtfertigende Einwilligung des Opfers in aktive Tötungshandlungen (aktive Sterbehilfe) kommt nicht in Betracht, da das Rechtsgut Leben nicht disponibel ist (vgl. daher auch § 216 StGB).
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neue a.A. BVerfGE 153, 182: Das Recht auf selbstbestimmtes Sterben schließt die Freiheit ein, sich das Leben zu nehmen. Dies umfasst auch die Freiheit, hierfür bei Dritten Hilfe zu suchen und Hilfe, soweit sie angeboten wird, in Anspruch zu nehmen.
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Passive Sterbehilfe
Sterbehilfe durch Unterlassen, Begrenzen oder Beenden einer begonnenen medizinischen Behandlung (passive Sterbehilfe) ist hingegen gerechtfertigt, wenn dies dem tatsächlichen oder mutmaßlichen Patientenwillen entspricht (vgl. § 1901a BGB) und dazu dient, einem ohne Behandlung zum Tode führenden Krankheitsprozess seinen Lauf zu lassen.
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Schuld
Schuld bezeichnet die persönliche Vorwerfbarkeit der Unrechtsverwirklichung. Auch diese wird grundsätzlich angenommen. Siehe für Fälle, in denen sie entfällt (Schuldunfähigkeit, entschuldigende Irrtümer und Entschuldigungsgründe) die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.
Strafzumessung
Besonders schwerer Fall (Abs. 2)
Das Unrecht und die Schuld des Täters sind außergewöhnlich groß und im Ergebnis so gewichtig wie bei einem Mord.
Beispiele: Tötung einer Schwangeren; Täter ist auch Beschützergarant des Opfers
Minder schwerer Fall (§ 213 StGB)
Insb. in Fällen der vorherigen Provokation.