StGB Strafgesetzbuch
Vermögensdelikte
- 1.
- verbirgt,
- 2.
- in der Absicht, dessen Auffinden, dessen Einziehung oder die Ermittlung von dessen Herkunft zu vereiteln, umtauscht, überträgt oder verbringt,
- 3.
- sich oder einem Dritten verschafft oder
- 4.
- verwahrt oder für sich oder einen Dritten verwendet, wenn er dessen Herkunft zu dem Zeitpunkt gekannt hat, zu dem er ihn erlangt hat,
- 1.
- wer die Tat freiwillig bei der zuständigen Behörde anzeigt oder freiwillig eine solche Anzeige veranlasst, wenn nicht die Tat zu diesem Zeitpunkt bereits ganz oder zum Teil entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste, und
- 2.
- in den Fällen des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 unter den in Nummer 1 genannten Voraussetzungen die Sicherstellung des Gegenstandes bewirkt.
- 1.
- am Tatort mit Strafe bedroht ist oder
- 2.
- nach einer der folgenden Vorschriften und Übereinkommen der Europäischen Union mit Strafe zu bedrohen ist:
- a)
- Artikel 2 oder Artikel 3 des Übereinkommens vom 26. Mai 1997 aufgrund von Artikel K.3 Absatz 2 Buchstabe c des Vertrags über die Europäische Union über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind (BGBl. 2002 II S. 2727, 2729),
- b)
- Artikel 1 des Rahmenbeschlusses 2002/946/JI des Rates vom 28. November 2002 betreffend die Verstärkung des strafrechtlichen Rahmens für die Bekämpfung der Beihilfe zur unerlaubten Ein- und Durchreise und zum unerlaubten Aufenthalt (ABl. L 328 vom 5.12.2002, S. 1),
- c)
- Artikel 2 oder Artikel 3 des Rahmenbeschlusses 2003/568/JI des Rates vom 22. Juli 2003 zur Bekämpfung der Bestechung im privaten Sektor (ABl. L 192 vom 31.7.2003, S. 54),
- d)
- Artikel 2 oder Artikel 3 des Rahmenbeschlusses 2004/757/JI des Rates vom 25. Oktober 2004 zur Festlegung von Mindestvorschriften über die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen und die Strafen im Bereich des illegalen Drogenhandels (ABl. L 335 vom 11.11.2004, S. 8), der zuletzt durch die Delegierte Richtlinie (EU) 2019/369 (ABl. L 66 vom 7.3.2019, S. 3) geändert worden ist,
- e)
- Artikel 2 Buchstabe a des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI des Rates vom 24. Oktober 2008 zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität (ABl. L 300 vom 11.11.2008, S. 42),
- f)
- Artikel 2 oder Artikel 3 der Richtlinie
2011/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/629/JI des Rates (ABl. L 101 vom 15.4.2011, S. 1), - g)
- den Artikeln 3 bis 8 der Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates (ABl. L 335 vom 17.12.2011, S. 1; L 18 vom 21.1.2012, S. 7) oder
- h)
- den Artikeln 4 bis 9 Absatz 1 und 2 Buchstabe b oder den Artikeln 10 bis 14 der Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates (ABl. L 88 vom 31.3.2017, S. 6).
Übersicht: Qualifikation, Erfolgsqualifikation, besonders schwerer Fall
Übersicht und Prüfungsschema zu besonderen Umständen der Tat, die zu einem erhöhten Strafrahmen führen. Zu unterscheiden sind:
- die (echte) Qualifikation, die eine Erweiterung des Tatbestands darstellt, sodass sich auch der Vorsatz auf deren Umstände beziehen muss,
- die Erfolgsqualifikation, die eine Erweiterung des Tatbestandes darstellt, bei der der Täter mindestens fahrlässig eine umschriebene Folge verursacht und
- der besonders schwere Fall, den das Gericht im Rahmen des Grunddeliktes strafschärfend berücksichtigt.
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Qualifikation |
Erfolgsqualifikation |
Besonders schwerer Fall |
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Beispiel |
Diebstahl mit Waffen |
Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB) |
Besonders schwerer Fall des Diebstahls (§ 243 StGB) |
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Wortlaut |
Meist: „Mit [höherem Strafmaß] wird bestraft, wer [das Grunddelikt] begeht und dabei …“ |
Meist: „Verursacht der Täter durch [das Grunddelikt] … die [schwere Folge] …“ |
Meist: „In besonders schweren Fällen… Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn …“ |
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Definition |
Grunddelikt + weiterer, darauf aufbauender Tatbestand mit zumeist einer besonderen Begehungsweise |
Grunddelikt + weiterer, darauf aufbauender Tatbestand mit einer verursachten schweren Folge |
Nur Grunddelikt, dessen Strafrahmen beeinflusst wird ≠weiterer Tatbestand
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Subjektives Element |
Vorsatz |
Fahrlässigkeit hinsichtlich der schweren Folge (§ 18 StGB), in manchen Fällen Leichtfertigkeit (z.B. § 251 StGB).
(Siehe allg. zu den Formen der Fahrlässigkeit die Übersicht hierzu.) |
„Quasi-Vorsatz“, § 15 StGB analog (da kein Tatbestand) |
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Ergebnis |
Eigener Tatbestand |
Eigener Tatbestand |
Kein eigener Tatbestand; |
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Rechtsfolge |
Strafmaß als verbindliche Rechtsfolge |
Strafmaß als verbindliche Rechtsfolge |
Weder verbindlich noch abschließend; |
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Aufbau |
Option 1: Gemeinsame Inzidentprüfung mit Grunddelikt I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a) des Grunddelikts b) der Qualifikation 2. Subjektiver Tatbestand a) des Grunddelikts b) der Qualifikation II. Rechtswidrigkeit III. Schuld
Option 2: Gemeinsame Prüfung mit Grunddelikt I. Tatbestand 1. Verweis auf Grunddelikt 2. Obj. TB Qualifikation 3. Subj. TB Qualifikation II. Rechtswidrigkeit III. Schuld
Option 3: Separate Prüfung A. Grunddelikt I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand 2. Subjektiver Tatbestand II. Rechtswidrigkeit III. Schuld
B. Qualifikation I. Tatbestand 1. Verweis auf Grundtatbestand (s.o.) 2. Qualifikationstatbestand a) Objektiver Tatbestand b) Subjektiver Tatbestand II. Rechtswidrigkeit III. Schuld |
Modifikation von Tatbestand und Schuld:
I. Tatbestand 1. Verwirklichung des Grunddelikts 2. Eintritt der schweren Folge 3. Kausalität und obj. Zurechnung 4. Tatspezifischer Gefahrzusammenhang 5. Objektive Fahrlässigkeitselemente a) Obj. SorgfaltsPV (regelm. durch Verwirklichung des Grunddelikts) b) Obj. Vorhersehbarkeit II. Rechtswidrigkeit III. Schuld 1. Subjektive Fahrlässigkeitselemente a) Subj. SorgfaltsPV b) Subj. Vorhersehbarkeit 2. Allgemeine Entschuldigungsgründe |
Prüfung nach der Schuld:
I. Tatbestand II. Rechtswidrigkeit III. Schuld IV. Strafzumessung 1. Objektive Voraussetzungen 2. Subjektive Voraussetzungen |