StGB Strafgesetzbuch
StGB
Strafgesetzbuch
StrafrechtStrafrecht BT
Vermögensdelikte
(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer die Hehlerei als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub, Diebstahl oder Hehlerei verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
(3) (weggefallen)
Quelle: BMJ
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Übersicht: Prüfungsreihenfolge Tötungsdelikte
StrafrechtStrafrecht BTNichtvermögensdelikte
Übersicht zur Prüfungsreihenfolge der Tötungsdelikte: Mord (§ 211), Totschlag (§ 211), Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227) und fahrlässige Tötung (§ 222 StGB).
- Der nachfolgende Aufbau entspricht der h.L., die den Mord (§ 211 StGB) als Qualifikation des Totschlags (§ 212 StGB) ansieht.
- Die Rspr. sieht beide als eigenständige Delikte an. Hiernach wäre § 211 StGB als speziellere Norm (lex specialis) vor § 212 StGB zu prüfen.
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Reihen-folge |
Delikt |
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1. |
212 StGB (Totschlag) → nicht unter fünf Jahren |
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(+) Tötungsvorsatz, dann: |
(-) Tötungsvorsatz, dann: |
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2. |
§ 211 StGB → lebenslang |
§ 227 StGB (Körperverletzung mit Todesfolge) |
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(+) |
(-) Körperverletzungsvorsatz, dann: |
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3. |
Ende |
Ende |
§ 222 StGB (Fahrlässige Tötung) → bis zu fünf Jahre oder Geldstrafe |
Zuletzt bearbeitet:
Schemata
zu Vermögensdelikte
Notizen
zu § 260a StGB
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