StGB
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Verweise
in § 260 StGB

StGB  

Strafgesetzbuch

(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer die Hehlerei
1.
gewerbsmäßig oder
2.
als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub, Diebstahl oder Hehlerei verbunden hat,
begeht.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) (weggefallen)
Quelle: BMJ
Import:

Übersicht: Diebstahl und Unterschlagung (§§ 242 ff. StGB)


Übersicht zu den Delikten Diebstahl und Unterschlagung sowie den dazugehörigen Qualifikationen, schweren Fällen und Strafantragserfordernissen gem. der §§ 242, 243, 244, 244a, 246, 247 und 248a StGB.

 

Siehe auch die noch grundlegendere Übersicht: Eigentums- und Vermögensschädigungsdelikte (§§ 242 ff. StGB)

 

Grundtatbestand

Diebstahl
§ 242 I

Unterschlagung
§ 246 I 

Qualifikation

  • § 244 I

  • § 244 IV

  • § 244a I

  • § 246 II

Strafzumessung (schwerer Fall)

  • § 243 I

 

-

Strafantrag

  • § 247 / 248a

  • § 247 / 248a 

Dokumente
zu Vermögensdelikte
Notizen
zu § 260 StGB
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