StGB
Verweise
in § 251 StGB

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Strafgesetzbuch

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Vermögensdelikte

Verursacht der Täter durch den Raub (§§ 249 und 250) wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.
Quelle: BMJ
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