StGB
Inhaltsverzeichnis öffnen
Verweise
in § 245 StGB

StGB  

Strafgesetzbuch

In den Fällen der §§ 242 bis 244a kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
Quelle: BMJ
Import:
Hier liegen deine Dokumente und Notizen
Erstelle ein neues Dokument oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
Öffne ein bestehendes Dokument oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Dokumente
zu Vermögensdelikte
Notizen
zu § 245 StGB
Keine Notizen vorhanden.