StGB
Inhaltsverzeichnis öffnen
Verweise
in § 239c StGB

StGB  

Strafgesetzbuch

In den Fällen der §§ 239a und 239b kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
Quelle: BMJ
Import:
Hier liegen deine Dokumente und Notizen
Erstelle ein neues Dokument oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
Öffne ein bestehendes Dokument oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Dokumente
zu Nichtvermögensdelikte
Notizen
zu § 239c StGB
Keine Notizen vorhanden.