StGB Strafgesetzbuch
Nichtvermögensdelikte
- 1.
- die räumliche Nähe dieser Person aufsucht,
- 2.
- unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln oder sonstigen Mitteln der Kommunikation oder über Dritte Kontakt zu dieser Person herzustellen versucht,
- 3.
- unter missbräuchlicher Verwendung von personenbezogenen Daten dieser Person
- a)
- Bestellungen von Waren oder Dienstleistungen für sie aufgibt oder
- b)
- Dritte veranlasst, Kontakt mit ihr aufzunehmen,
- 4.
- diese Person mit der Verletzung von Leben, körperlicher Unversehrtheit, Gesundheit oder Freiheit ihrer selbst, eines ihrer Angehörigen oder einer anderen ihr nahestehenden Person bedroht,
- 5.
- zulasten dieser Person, eines ihrer Angehörigen oder einer anderen ihr nahestehenden Person eine Tat nach § 202a, § 202b oder § 202c begeht,
- 6.
- eine Abbildung dieser Person, eines ihrer Angehörigen oder einer anderen ihr nahestehenden Person verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht,
- 7.
- einen Inhalt (§ 11 Absatz 3), der geeignet ist, diese Person verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen, unter Vortäuschung der Urheberschaft der Person verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder
- 8.
- eine mit den Nummern 1 bis 7 vergleichbare Handlung vornimmt.
- 1.
- durch die Tat eine Gesundheitsschädigung des Opfers, eines Angehörigen des Opfers oder einer anderen dem Opfer nahestehenden Person verursacht,
- 2.
- das Opfer, einen Angehörigen des Opfers oder eine andere dem Opfer nahestehende Person durch die Tat in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt,
- 3.
- dem Opfer durch eine Vielzahl von Tathandlungen über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten nachstellt,
- 4.
- bei einer Tathandlung nach Absatz 1 Nummer 5 ein Computerprogramm einsetzt, dessen Zweck das digitale Ausspähen anderer Personen ist,
- 5.
- eine durch eine Tathandlung nach Absatz 1 Nummer 5 erlangte Abbildung bei einer Tathandlung nach Absatz 1 Nummer 6 verwendet,
- 6.
- einen durch eine Tathandlung nach Absatz 1 Nummer 5 erlangten Inhalt (§ 11 Absatz 3) bei einer Tathandlung nach Absatz 1 Nummer 7 verwendet oder
- 7.
- über einundzwanzig Jahre ist und das Opfer unter sechzehn Jahre ist.
Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB)
Prüfungsschema zur Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB): Täter führt ein Fahrzeug im Verkehr, obwohl er infolge des Konsums von Alkohol oder berauschenden Mitteln hierzu nicht in der Lage ist.
Bei Alkohol liegt die zulässige Grenze im Straßenverkehr regelmäßig bei 0,3‰ BAK, wenn alkoholbedingte Ausfallerscheinungen auftreten (relative Fahruntüchtigkeit), sonst bei 1,1‰ BAK (absolute Fahruntüchtigkeit). Bei Fahrrädern wird für die absolute Fahruntüchtigkeit überwiegend ein höherer Grenzwert von 1,6‰ BAK angesetzt.
- Inhaltsverzeichnis
- Tatbestand
- Objektiver Tatbestand
- Führen eines Fahrzeugs im Verkehr
- Fahruntauglichkeit aufgrund von Alkohol o.a. berauschender Mittel
- Subjektiver Tatbestand
- Rechtswidrigkeit
- Schuld
- Deliktart
- Abstraktes Gefährdungsdelikt
- Eigenhändiges Delikt (Täter muss Führer eines Fahrzeugs sein)
- Rechtsgut
Sicherheit des öffentlichen Straßen- sowie Bahn-, Schiffs- und Luftverkehrs (darüber mittelbar Eigentum und körperliche Unversehrtheit)
- Die beiden konkreten Gefährdungsdelikte § 315b und § 315c StGB dienen dem Schutz des Straßenverkehrs vor Eingriffen von außen bzw. von innen.
- Bei § 316 StGB handelt es sich hingegen um ein abstraktes Gefährdungsdelikt zum Schutz sowohl des Straßen- als auch des Bahn-, Schiffs- und Luftverkehrs vor Eingriffen von innen
Gemäß der Subisidiaritätsklausel in § 316 I a.E. StGB tritt § 316 StGB hinter §§ 315a und 315c StGB zurück, sodass diese zuerst geprüft werden sollten.
Siehe auch die Übersicht: Verkehrsdelikte (§§ 315 ff. StGB)
Tatbestand
Objektiver Tatbestand
Führen eines Fahrzeugs im Verkehr
Fahrzeuge = Alle im öffentlichen Verkehr vorkommenden Fortbewegungsmittel zur Beförderung von Personen oder Gütern
z.B. Kraftfahrzeuge, Straßenbahnen, Güterzüge, Fahrräder oder Krankenfahrstühle
Führen i.S.d. § 316 StGB = Bedienen der wesentlichen technischen Einrichtungen eines Fahrzeugs und dadurch in Bewegung setzen, halten oder während der Fahrbewegung lenken
Diese Definition ist aufgrund der Deliktsnatur als konkretes Gefährdungsdelikt enger als bei § 316a StGB
z.B. nicht: bloßes Anlassen des Motors; Schieben mit eigener Kraft; bloßes Lösen der Bremsen; aber: bereits das Hinabrollenlassen am Gefälle oder das Steuern beim Abschleppvorgang genügen
Verkehr i.S.d. § 316 = ausweislich des Wortlautes des § 316 StGB alle Verkehrsarten der „§§ 315 bis 315e“ und somit neben dem Straßenverkehr (s. dazu das Schema bei § 315c) auch den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr
Fahruntauglichkeit aufgrund von Alkohol o.a. berauschender Mittel
Fahruntauglichkeit = Unfähigkeit, das Fahrzeug sicher zu führen
- Alkohol
- Relative Fahruntauglichkeit
Mind. 0,3 ‰ BAK (bzw. 0,2‰ bei Piloten) Blutalkoholkonzentration (BAK) plus alkoholbedingter Fahrfehler.
Beispiele: Schlangenlinien; zu langsames oder zu schnelles Fahren; Überfahren einer roten Ampel - Absolute Fahruntauglichkeit
Unwiderlegliche Vermutung der Fahruntauglichkeit unabhängig von individuellen Fahrfehlern: ab 1,1‰ BAK bei Kraftfahrzeugen; 1,6‰ bei Fahrradfahrern; bei anderen Fahrzeugen werden nach a.A. ebenfalls starre Grenzen befürwortet (z.B. 0,5‰ bei Luftfahrzeugen; 1,6‰ bei Krankenfahrstühlen, Skateboards und Schiffen), nach a.A. kommt hier nur eine relative Fahruntauglichkeit in Betracht
- Relative Fahruntauglichkeit
- Berauschende Mittel
Beispiele: Drogen; aber auch (verschriebene) Medikamente
Subjektiver Tatbestand
-
Normalerweise nach d. allg. Regeln mind. Eventualvorsatz (dolus eventualis).
- Aber aufgrund möglicher Schutzbehauptungen führt gem. Abs. 2 auch die fahrlässige Begehung zur Strafbarkeit mit dem gleichen Strafrahmen.
Rechtswidrigkeit
Die Rechtswidrigkeit wird durch die Tatbestandsmäßigkeit indiziert. Siehe für eine Übersicht der möglichen Rechtfertigungsgründe die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.
Schuld
Schuld bezeichnet die persönliche Vorwerfbarkeit der Unrechtsverwirklichung. Auch diese wird grundsätzlich angenommen. Siehe für Fälle, in denen sie entfällt (Schuldunfähigkeit, entschuldigende Irrtümer und Entschuldigungsgründe) die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.
-
In Betracht kommt insb. eine verminderte Schuldfähigkeit i.S.d. § 21 StGB (Indiz: BAK > 2‰; Vermutung: BAK > 2,3‰) oder gar eine Schuldunfähigkeit i.S.d. § 20 StGB (Indiz: BAK > 2,5‰; Vermutung: BAK > 3,0‰). Die BAK hat hier jedoch jeweils lediglich indizierende Wirkung und ersetzt keine umfassende Einzelfallbetrachtung.
-
Die a.l.i.c. (actio libera in causa) findet nach st.Rspr (BGH) bei den §§ 315c und § 316 StGB keine Anwendung.