StGB
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in § 228 StGB

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Strafgesetzbuch

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Nichtvermögensdelikte

Wer eine Körperverletzung mit Einwilligung der verletzten Person vornimmt, handelt nur dann rechtswidrig, wenn die Tat trotz der Einwilligung gegen die guten Sitten verstößt.
Quelle: BMJ
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