Verweise
in § 226a StGB
StGB
Strafgesetzbuch
(1) Wer die äußeren Genitalien einer weiblichen Person verstümmelt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
(2) In minder schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.
Quelle: BMJ
Import:
Übersicht: Körperverletzungsdelikte (§§ 223 ff. StGB)
Übersicht zur Prüfungsreihenfolge der Körperverletzungsdelikte der §§ 223, 224, 225, 226, 227, 229, 230, 231 und 340 StGB.
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Grundtatbestand |
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Qualifikation |
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Erfolgsqualifikation |
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Strafantrag |
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Zuletzt bearbeitet:
Dokumente
zu Nichtvermögensdelikte
Notizen
zu § 226a StGB
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