Verweise
in § 219b StGB
StGB
Strafgesetzbuch
(1) Wer in der Absicht, rechtswidrige Taten nach § 218 zu fördern, Mittel oder Gegenstände, die zum Schwangerschaftsabbruch geeignet sind, in den Verkehr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Die Teilnahme der Frau, die den Abbruch ihrer Schwangerschaft vorbereitet, ist nicht nach Absatz 1 strafbar.
(3) Mittel oder Gegenstände, auf die sich die Tat bezieht, können eingezogen werden.
Quelle: BMJ
Import:
Übersicht: Körperverletzungsdelikte (§§ 223 ff. StGB)
Übersicht zur Prüfungsreihenfolge der Körperverletzungsdelikte der §§ 223, 224, 225, 226, 227, 229, 230, 231 und 340 StGB.
|
Grundtatbestand |
|
|
|
|
Qualifikation |
|
- |
- |
|
Erfolgsqualifikation |
|
- |
- |
|
Strafantrag |
|
|
- |
Zuletzt bearbeitet:
Dokumente
zu Nichtvermögensdelikte
Notizen
zu § 219b StGB
Keine Notizen vorhanden.