StGB
Verweise
in § 219 StGB

StGB  
Strafgesetzbuch

StrafrechtStrafrecht BT

Nichtvermögensdelikte

(1) Die Beratung dient dem Schutz des ungeborenen Lebens. Sie hat sich von dem Bemühen leiten zu lassen, die Frau zur Fortsetzung der Schwangerschaft zu ermutigen und ihr Perspektiven für ein Leben mit dem Kind zu eröffnen; sie soll ihr helfen, eine verantwortliche und gewissenhafte Entscheidung zu treffen. Dabei muß der Frau bewußt sein, daß das Ungeborene in jedem Stadium der Schwangerschaft auch ihr gegenüber ein eigenes Recht auf Leben hat und daß deshalb nach der Rechtsordnung ein Schwangerschaftsabbruch nur in Ausnahmesituationen in Betracht kommen kann, wenn der Frau durch das Austragen des Kindes eine Belastung erwächst, die so schwer und außergewöhnlich ist, daß sie die zumutbare Opfergrenze übersteigt. Die Beratung soll durch Rat und Hilfe dazu beitragen, die in Zusammenhang mit der Schwangerschaft bestehende Konfliktlage zu bewältigen und einer Notlage abzuhelfen. Das Nähere regelt das Schwangerschaftskonfliktgesetz.
(2) Die Beratung hat nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz durch eine anerkannte Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle zu erfolgen. Die Beratungsstelle hat der Schwangeren nach Abschluß der Beratung hierüber eine mit dem Datum des letzten Beratungsgesprächs und dem Namen der Schwangeren versehene Bescheinigung nach Maßgabe des Schwangerschaftskonfliktgesetzes auszustellen. Der Arzt, der den Abbruch der Schwangerschaft vornimmt, ist als Berater ausgeschlossen.
Quelle: BMJ
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Grundschema: Fahrlässiges Begehungsdelikt (§ 15 Var. 2 StGB)

StrafrechtStrafrecht AT

Grundprüfungsschema für das fahrlässige Begehungsdelikt. Hierbei wird ein Täter auch dann bestraft, wenn er einen Straftatbestand nicht vorsätzlich, sondern durch Außerachtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt, somit fahrlässig verwirklicht hat.

  1. Inhaltsverzeichnis
  2. Tatbestand
  3. Taterfolg 
  4. Kausalität
  5. Objektive Zurechnung
  6. Pflichtwidrigkeitszusammenhang (rechtmäßiges Alternativverhalten)
  7. Schutzzweckzusammenhang
  8. Eigenverantwortlichkeitsprinzip
  9. Objektive Fahrlässigkeitselemente (§ 15 Var. 2 StGB)
  10. Objektive Sorgfaltspflichtverletzung
  11. Objektive Vorhersehbarkeit des Erfolgs
  12. Rechtswidrigkeit 
  13. Schuld
  14. Subjektive Fahrlässigkeitselemente (§ 15 Var. 2 StGB)
  15. Subjektive Sorgfaltspflichtverletzung
  16. Subjektive Vorhersehbarkeit des Erfolgs
  17. Allg. Schuldelemente
  18. Unzumutbarkeit normgemäßen Verhaltens (h.M.)

 

Tatbestand

Taterfolg 

Kausalität

Die Tathandlung des Täters muss äquivalent kausal für den Erfolg gewesen sein (conditio sine qua non).

 

Objektive Zurechnung

Der eingetretene Erfolg muss gerade auf dem Pflichtverstoß des Täters beruhen.

Pflichtwidrigkeitszusammenhang (rechtmäßiges Alternativverhalten)

Der Pflichtwidrigkeitszusammenhang besteht nicht, wenn der Erfolg auch bei pflichtgemäßem Alternativverhalten eingetreten wäre.

Beispiel: A fährt mit seinem LKW an Radfahrer B vorbei und hält dabei nur 0,75m statt wie vorgeschrieben 1,5m Abstand ein. B wird dabei überrollt. Der zu geringe Abstand hat die Wahrscheinlichkeit eines Unfalls zwar erhöht, dieser wäre jedoch auch bei ordnungsgemäßem Abstand eingetreten, da der B sternhagelvoll war.

Was ist Maßstab des Pflichtwidrigkeitszusammenhangs i.R.d. objektiven Zurechnung?

  • e.A. Vermeidbarkeitstheorie (täterfreundlicher)
    Zurechnung nur, wenn der Erfolg bei rechtmäßigem Alternativverhalten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht eingetreten wäre (also vermeidbar gewesen wäre).
    (-) keine objektive Zurechnung im Beispiel

  • a.A. Risikoerhöhungstheorie (strenger)
    Zurechnung bereits, wenn der Erfolg bei rechtmäßigem Alternativverhalten auch nur möglicherweise ausgeblieben wäre, das pflichtwidrige Verhalten das Risiko des Erfolgseintritts also zumindest erhöht hat.
    (+) objektive Zurechnung im Beispiel

Schutzzweckzusammenhang

Objektive Zurechnung erfordert, dass der Schutzzweck der außer Acht gelassenen Norm gerade darin besteht, vor eingetretenem Erfolg zu schützen.

Eigenverantwortlichkeitsprinzip

Objektive Zurechnung entfällt bei einem eigenverantwortlichen Dazwischentreten des Opfers (h.M. Bestimmung nach dem Kriterium der Tatherrschaft) oder eines Dritten.

 

Objektive Fahrlässigkeitselemente (§ 15 Var. 2 StGB)

Die objektiven und subjektiven (s.u. Schuld) Fahrlässigkeitselemente ersetzen den subjektiven Tatbestand beim vorsätzlichen Begehungsdelikt. Wenn fraglich ist, ob der Täter vorsätzlich handelt oder fahrlässig, ist zunächst das vorsätzliche Delikt anzuprüfen und dort bedingter Vorsatz von bewusster Fahrlässigkeit abzugrenzen. Siehe hierzu die Übersicht Vorsatz und Fahrlässigkeit.

Objektive Sorgfaltspflichtverletzung

Der Täter muss die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen haben.

  • h.M.: Anlehnung an § 276 II BGB

Im Verkehr erforderliche Sorgfalt = Sorgfalt, die von einem besonnenen und gewissenhaften Dritten in der konkreten Lage und sozialen Rolle des Täters zu beachten ist

Beachte: Einzelne Delikte (z.B. § 232 III Nr. 2 StGB, § 251 StGB) setzen ‚Leichtfertigkeit‘ voraus: Täter lässt die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht = Täter beachtet nicht, was sich unter den Voraussetzungen seiner Erkenntnisse und Fähigkeiten aufdrängen muss Anlehnung an grobe Fahrlässigkeit im Zivilrecht

Quelle zur Bestimmung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt:

  • Außerstrafrechtliche Normen (z.B. § 3 StVO für Geschwindigkeiten im Verkehr).
  • Erfahrungssätze/Verkehrssitte (z.B. Regeln der ärztlichen Heilkunst).
  • h.M.: Sonderfähigkeiten und Sonderwissen des Täters werden berücksichtigt.
  • Einschränkend: Sozialadäquanz/‚erlaubtes Risiko‘ (= riskante Verhaltensweisen werden wegen ihrer sozialen Notwendigkeit akzeptiert; z.B. Autofahren).

 

Objektive Vorhersehbarkeit des Erfolgs

  • Liegt vor, wenn ein besonnener und gewissenhafter Mensch in der konkreten Lage und sozialen Rolle des Täters mit einem solchen Erfolg und Kausalverlauf hätte rechnen können (nicht: außerhalb jeder Lebenserfahrung).
  • Wer sich ordnungsgemäß verhält, darf grds. auch auf richtiges Verhalten anderer vertrauen („Vertrauensgrundsatz“). Vorschriftswidriges Verhalten Dritter ist daher – außer bei besonderen Anhaltspunkten – grds. nicht vorhersehbar (str.).

 

 

Rechtswidrigkeit 

Prüfung der Rechtfertigungsgründe. Siehe hierzu die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht. Bei fahrlässigen Begehungsdelikten werden dabei folgende Modifikationen vertreten:

  • e.A. kein subjektives Rechtsfertigungselement erforderlich,

  • a.A. zumindest ‚generelle Verteidigungstendenz‘ erforderlich

 

 

Schuld

Subjektive Fahrlässigkeitselemente (§ 15 Var. 2 StGB)

Subjektive Sorgfaltspflichtverletzung

  • Täter muss nach seinen persönlichen Fähigkeiten und Kenntnissen in der Lage sein, die Sorgfaltspflichten zu erkennen und zu erfüllen.
  • Falls (-) ggf.: „Übernahmeverschulden“ = Täter ist freiwillig übernommener Aufgabe nach seinen individuellen Fähigkeiten und Kenntnissen nicht gewachsen, hätte dies jedoch wissen können bzw. wusste dies
    Beispiel: Arzt übernimmt aus Profitgier komplexe Operation, die seine fachliche Kompetenz deutlich übersteigt / für die er nicht die technisch-apparative Ausstattung hat.

 

Subjektive Vorhersehbarkeit des Erfolgs

Vorhersehbarkeit des Erfolgs unter (einschränkender) Berücksichtigung der persönlichen Fähigkeiten und Kenntnisse des Täters.

 

Allg. Schuldelemente

Schuld bezeichnet die persönliche Vorwerfbarkeit der Unrechtsverwirklichung. Diese wird grundsätzlich angenommen. Siehe für Fälle, in denen sie entfällt (Schuldunfähigkeit, entschuldigende Irrtümer und Entschuldigungsgründe) die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht. In Betracht kommt etwa ein Irrtum über die Garantenpflicht = Verbotsirrtum (§ 17 StGB).

 

Unzumutbarkeit normgemäßen Verhaltens (h.M.)

Wie bei den Unterlassungsdelikten, kommt nach h.M. auch bei fahrlässigen Begehungsdelikten der ungeschriebene Entschuldigungsgrund der Unzumutbarkeit normgemäßen Verhaltens in Frage. Hierfür ist eine Gesamtabwägung vorzunehmen zwischen den ...

  • eigenen billigenswerten Interessen, die die fahrlässige Handlung motiviert haben und

  • daraus resultierenden Rechtsguteingriffen auf Opferseite.

 

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