Verweise
in § 216 StGB
StGB
Strafgesetzbuch
(1) Ist jemand durch das ausdrückliche und ernstliche Verlangen des Getöteten zur Tötung bestimmt worden, so ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.
(2) Der Versuch ist strafbar.
Quelle: BMJ
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Übersicht: Körperverletzungsdelikte (§§ 223 ff. StGB)
Übersicht zur Prüfungsreihenfolge der Körperverletzungsdelikte der §§ 223, 224, 225, 226, 227, 229, 230, 231 und 340 StGB.
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Grundtatbestand |
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Qualifikation |
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Erfolgsqualifikation |
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Strafantrag |
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Zuletzt bearbeitet:
Dokumente
zu Nichtvermögensdelikte
Notizen
zu § 216 StGB
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