StGB Strafgesetzbuch
Nichtvermögensdelikte
- 1.
- eine Sendung, die einem solchen Unternehmen zur Übermittlung anvertraut worden und verschlossen ist, öffnet oder sich von ihrem Inhalt ohne Öffnung des Verschlusses unter Anwendung technischer Mittel Kenntnis verschafft,
- 2.
- eine einem solchen Unternehmen zur Übermittlung anvertraute Sendung unterdrückt oder
- 3.
- eine der in Absatz 1 oder in Nummer 1 oder 2 bezeichneten Handlungen gestattet oder fördert.
- 1.
- Aufgaben der Aufsicht über ein in Absatz 1 bezeichnetes Unternehmen wahrnehmen,
- 2.
- von einem solchen Unternehmen oder mit dessen Ermächtigung mit dem Erbringen von Post- oder Telekommunikationsdiensten betraut sind oder
- 3.
- mit der Herstellung einer dem Betrieb eines solchen Unternehmens dienenden Anlage oder mit Arbeiten daran betraut sind.
Übersicht: Räuberische Delikte (§§ 249 ff. StGB)
Übersicht zu den räuberischen Delikten: Raub (§ 249), räuberischer Diebstahl (§ 252) und Erpressung (§ 253) inkl. der Qualifikationen des schweren Raubs (§ 250) und der räuberischen Erpressung (§ 255 StGB) sowie der Erfolgsqualifikation des Raubs mit Todesfolge (§ 251).
Siehe auch die noch grundlegendere Übersicht: Eigentums und Vermögensschädigungsdelikte (§§ 242 ff. StGB).
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Grund-tatbestand |
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Gewalt / Nötigung |
Beim Raub: Zur Wegnahme |
Beim räub. Diebstahl: Zur Besitzerhaltung |
Bei der räub. Erpressung: Zur Erpressung
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Qualifikation |
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Erfolgs-qualifikation |
→ wenn § 255 (+) |