StGB Strafgesetzbuch
Nichtvermögensdelikte
- 1.
- Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder Angehörigen eines anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert,
- 2.
- Berufspsychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlußprüfung,
- 3.
- Rechtsanwalt, Kammerrechtsbeistand, Patentanwalt, Notar, Verteidiger in einem gesetzlich geordneten Verfahren, Wirtschaftsprüfer, vereidigtem Buchprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten,
- 3a.
- Organ oder Mitglied eines Organs einer Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder einer Berufsausübungsgesellschaft von Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten, einer Berufsausübungsgesellschaft von Rechtsanwälten oder europäischen niedergelassenen Rechtsanwälten oder einer Berufsausübungsgesellschaft von Patentanwälten oder niedergelassenen europäischen Patentanwälten im Zusammenhang mit der Beratung und Vertretung der Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder Berufsausübungsgesellschaft im Bereich der Wirtschaftsprüfung, Buchprüfung oder Hilfeleistung in Steuersachen oder ihrer rechtsanwaltlichen oder patentanwaltlichen Tätigkeit,
- 4.
- Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberater sowie Berater für Suchtfragen in einer Beratungsstelle, die von einer Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt ist,
- 5.
- Mitglied oder Beauftragten einer anerkannten Beratungsstelle nach den §§ 3 und 8 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes,
- 6.
- staatlich anerkanntem Sozialarbeiter oder staatlich anerkanntem Sozialpädagogen oder
- 7.
- Angehörigen eines Unternehmens der privaten Kranken-, Unfall- oder Lebensversicherung oder einer privatärztlichen, steuerberaterlichen oder anwaltlichen Verrechnungsstelle
- 1.
- Amtsträger oder Europäischer Amtsträger,
- 2.
- für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten,
- 3.
- Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht wahrnimmt,
- 4.
- Mitglied eines für ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes tätigen Untersuchungsausschusses, sonstigen Ausschusses oder Rates, das nicht selbst Mitglied des Gesetzgebungsorgans ist, oder als Hilfskraft eines solchen Ausschusses oder Rates,
- 5.
- öffentlich bestelltem Sachverständigen, der auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist, oder
- 6.
- Person, die auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Geheimhaltungspflicht bei der Durchführung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist,
- 1.
- als in den Absätzen 1 und 2 genannte Person nicht dafür Sorge getragen hat, dass eine sonstige mitwirkende Person, die unbefugt ein fremdes, ihr bei der Ausübung oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenes Geheimnis offenbart, zur Geheimhaltung verpflichtet wurde; dies gilt nicht für sonstige mitwirkende Personen, die selbst eine in den Absätzen 1 oder 2 genannte Person sind,
- 2.
- als im Absatz 3 genannte mitwirkende Person sich einer weiteren mitwirkenden Person, die unbefugt ein fremdes, ihr bei der Ausübung oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenes Geheimnis offenbart, bedient und nicht dafür Sorge getragen hat, dass diese zur Geheimhaltung verpflichtet wurde; dies gilt nicht für sonstige mitwirkende Personen, die selbst eine in den Absätzen 1 oder 2 genannte Person sind, oder
- 3.
- nach dem Tod der nach Satz 1 oder nach den Absätzen 1 oder 2 verpflichteten Person ein fremdes Geheimnis unbefugt offenbart, das er von dem Verstorbenen erfahren oder aus dessen Nachlass erlangt hat.
Diebstahl (§ 242 StGB)
Prüfungsschema zu § 242 StGB: Täter nimmt einem anderen eine fremde bewegliche Sache mit Zueignungsabsicht weg. Wegnahme bedeutet den Bruch fremden und die Begründung neuen Gewahrsams.
- Inhaltsverzeichnis
- Tatbestand
- Objektiver Tatbestand
- Tatobjekt: Fremde bewegliche Sache
- Tathandlung: Wegnahme
- Gewahrsam
- Bruch
- Subjektiver Tatbestand
- Zueignungsabsicht
- Objektive und subjektive Rechtswidrigkeit der Zueignung
- Rechtswidrigkeit
- Schuld
- Strafzumessung bei besonders schweren Fällen
- Ggf. Strafantrag (§§ 247, 248a StGB)
- Qualifikation
-
Rechtsgut
Eigentum -
Deliktart
Erfolgsdelikt
Tatbestand
Objektiver Tatbestand
Tatobjekt: Fremde bewegliche Sache
Sache = Jeder körperliche Gegenstand (vgl. § 90 BGB)
- Unabhängig vom Aggregatzustand (z.B. auch: Flüssigkeiten oder Gase)
- Nicht unkörperliche Elemente (z.B. Strom (aber § 248c StGB); Daten)
Beweglich = Kann tatsächlich fortbewegt werden
Fremd = Nicht im Alleineigentum des Täters (Sache gehört zumindest auch einem anderen) und nicht herrenlos (vgl. § 959 BGB)
Tathandlung: Wegnahme
Wegnahme = Bruch fremden Allein- oder Mitgewahrsams und Begründung neuen (nicht notwendigerweise tätereigenen) Gewahrsams
Gewahrsam
Gewahrsam = Vom natürlichen Herrschaftswillen (subj. Element) getragene tatsächliche Sachherrschaft (obj. Element) unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung (sozial-normatives Element)
Tatsächliche Sachherrschaft = Physisch-reale Einwirkungs- / Zugriffsmöglichkeit ohne Überwindung von Hindernissen
- Ursprünglicher Gewahrsam: z.B. Gegenstände im eigenen Rucksack oder in der eigenen Wohnung; Auto auf Parkplatz (räumliche Distanz unerheblich; lediglich ‚Gewahrsamslockerung‘)
Besteht Gewahrsam an verlorenen / vergessenen Sachen?
-
An bekanntem Ort vergessene Sachen
Bleiben im Gewahrsam (lediglich ‚Gewahrsamslockerung‘) -
An unbekanntem Ort verlorene Sachen
-
Außerhalb fremder Herrschaftsbereiche
Werden gewahrsamslos (i.d.R aber nicht herrenlos; sind also noch fremd)
-
Innerhalb fremder Herrschaftsbereiche (z.B. Uni, Bahn)
Neuer Gewahrsam des Herrschaftsbereichsinhabers aufgrund generellen Gewahrsamswillens an verlorenen Sachen
-
Wer kann Mitgewahrsam brechen?
Es können auch mehrere Personen Gewahrsamsinhaber sein. Fraglich ist, ob und durch wen hier ein Gewahrsamsbruch möglich ist. Es ist zu unterscheiden:
-
Fall 1: Gleichrangiger Mitgewahrsam
→ Jeder kann Gewahrsam des anderen brechen.
z.B. Ehegatten bzgl. der Gegenstände in der Ehewohnung; Gesellschafter bzgl. der zum Gesellschaftsvermögen gehörenden Gegenstände
- Fall 2: Mehrstufiger (teilw. auch: unter- / übergeordneter) Mitgewahrsam
→ Nur untergeordneter kann Gewahrsam des Übergeordneten brechen (aber nicht andersherum).
z.B. Arbeitnehmer, in einem Dienstverhältnis als untergeordnete Gewahrsamsinhaber im Verhältnis zum Arbeitgeber
Aber nach e.A. nicht:- Kassierer in kleinerem Laden → ist nur ‚Gewahrsamshüter‘ (Alleingewahrsam des Inhabers) und hat keinen Mitgewahrsam, kann so im Ergebnis aber auch Gewahrsam des Inhabers brechen.
- Eigenverantwortlich abrechnender Kassierer in größerem Laden → hat selbst Alleingewahrsam, kann so im Ergebnis also kein Gewahrsam des Inhabers brechen.
- Begründung neuen Gewahrsams: Faustformel → Neuer Gewahrsam, sobald Zugriff durch alten Gewahrsamsinhaber sozial auffällig wäre
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Keine fremde Gewahrsamssphäre |
Fremde Gewahrsamssphäre |
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Kleinere Gegenstände |
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Größere Gegenstände |
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Bruch
Bruch = Ohne oder gegen den Willen des bisherigen Gewahrsamsinhabers (= kein tatbestandsausschließendes Einverständnis)
Abgrenzung (Trick-)Diebstahl § 242 StGB vs. (Sach-)Betrug § 263 StGB → in Zweipersonenkonstellationen
Ist ein durch Täuschung erwirkter Gewahrsamswechsel ein Bruch?
Beispiel: Täter fragt: „Kann ich kurz mit Ihrem Handy telefonieren?“ und rennt anschließend damit weg.
- e.A.: § 242 (Diebstahl) und § 263 (Betrug) können beide gleichzeitig verwirklicht sein (Idealkonkurrenz)
Im Beispiel: Beide Delikte erfüllt
- h.M.: Entweder § 242 oder § 263 ist erfüllt
Eine Handlung ist entweder Wegnahme oder Hingabe. Entscheidend ist Freiwilligkeit der Verfügung des Opfers:- § 242 (Diebstahl) ist Fremdschädigungsdelikt
Der Vermögensschaden erfolgt durch eigenmächtigen Zugriff des Täters (Wegnahme). - § 263 (Betrug) ist Selbstschädigungsdelikt
Der Vermögensschaden erfolgt unmittelbar durch Vermögensverfügung des Opfers (Hingabe)
Im Beispiel: Verfügung erfolgt freiwillig (→ spricht zunächst für Sachbetrug). Aber Vermögensschaden tritt nicht unmittelbar durch die freiwillige Übergabe des Handys ein (lediglich ‚Gewahrsamslockerung‘), sondern erst durch anschließendes Weglaufen / Einstecken des Täters (‚Bruch‘) → somit Trickdiebstahl.
- § 242 (Diebstahl) ist Fremdschädigungsdelikt
Abgrenzung (Trick-)Diebstahl in mittelbarer Täterschaft § 242 vs. (Dreiecks-)Betrug § 263 → in Dreipersonenkonstellationen
Beispiel: A möchte ihrer Ex-Partnerin B eins auswischen und nach der frischen Trennung ihr Motorrad klauen. Sie klingelt – wie zuvor so oft - bei der Mutter C, die nichts von der Trennung weiß, und lässt sich von ihr erneut den Schlüssel aushändigen.
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e.A. Lagertheorie
Dem Opfer ist die Verfügung eines Dritten als eigene zuzurechnen, wenn dieser im Lager des Geschädigten (= faktisches Näheverhältnis) steht.
Im Beispiel (+) Mutter; daher Vermögensverfügung und keine Wegnahme → also Dreiecksbetrug (§ 263) -
a.A. Obj. Befugnis- /Ermächtigungstheorie
Dem Opfer ist die Verfügung eines Dritten als eigene zuzurechnen, wenn dieser tatsächlich objektiv für den konkreten Einzelfall rechtsgeschäftlich oder kraft Gesetzes hierzu berechtigt ist.
Im Beispiel (–) Mutter; daher Wegnahme → also Trickdiebstahl (§ 242) -
a.A. Subj. Befugnis-/Ermächtigungstheorie
Dem Opfer ist die Verfügung eines Dritten als eigene zuzurechnen, wenn dieser subjektiv glaubt, nach einer gegebenen Befugnis zu handeln.
Im Beispiel (+) Mutter; daher Vermögensverfügung und keine Wegnahme → also Dreiecksbetrug (§ 263).
Subjektiver Tatbestand
Zueignungsabsicht
Die Zueignung muss sich – im Unterschied zu § 246 StGB – nicht objektiv vollziehen. Sie muss lediglich subjektiv gewollt sein.
Es handelt sich bei § 242 StGB daher um ein sog. Delikt mit ‚überschießender Innentendenz‘.
Zueignungsabsicht = Absicht, Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen = Enteignung + Aneignung
-
Enteignungsvorsatz: Eventualvorsatz (dolus eventualis) ausreichend + muss auf Dauer angelegt sein
(hier: Abgrenzung zur straflosen Gebrauchsanmaßung) - Aneignungsabsicht: Absicht (dolus directus 1. Grades) erforderlich + reicht, wenn vorübergehend
(hier: Abgrenzung zu Sachbeschädigung)
- Entscheidender Zeitpunkt der Zueignungsabsicht ist der Zeitpunkt der Wegnahme
Was ist Gegenstand der Zueignung (Substanz oder Sachwert)?
Beispiel: A nimmt B das Sparbuch weg, hebt alles Geld vom Konto ab und gibt das Sparbuch dann – wie geplant – wieder zurück.
-
e.A. Substanztheorie
Gegenstand ist (nur) die Sache selbst.
Im Beispiel: Geld auf dem Sparbuch nicht erfasst. -
a.A. Sachwerttheorie
Gegenstand ist der unmittelbar in der Sache verkörperte wirtschaftliche Wert.
→ Vergleich des Wertes vor und nach der Wegnahme.
Im Beispiel: Geld auf dem Sparbuch erfasst.
(con) Systematik: Verschwimmen der Grenze zwischen Eigentumsdelikt (§ 242) und Vermögensdelikten. -
h.M. Vereinigungstheorie
Gegenstand ist die Sache selbst oder der in der Sache verkörperte Wert.
Im Beispiel: Geld auf dem Sparbuch erfasst.
Objektive und subjektive Rechtswidrigkeit der Zueignung
Die Rechtswidrigkeit der Zueignung muss auch objektiv vorliegen, sie wird jedoch häufig erst i.R.d. subjektiven Tatbestands geprüft, da erst hier klar wird, worauf sich die Zueignung genau bezieht. Wird die Rechtswidrigkeit erst hier geprüft, muss dennoch weiterhin in ihre objektive und subjektive Komponente unterschieden werden.
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Objektive Rechtswidrigkeit der Zueignung: Der materiellen Eigentumsordnung widersprechend und nicht durch einen fälligen und einredefreien Übereignungsanspruch gedeckt.
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Subjektive Rechtswidrigkeit der Zueignung: Mindestens bedingter Vorsatz / Eventualvorsatz (dolus eventualis) bzgl. der Rechtswidrigkeit der Zueignung.
Irrige Vorstellung eines Anspruchs ist nach h.M. Tatbestandsirrtum gem. § 16 I StGB (a.A.: Verbotsirrtum gem. § 17 StGB).
Rechtswidrigkeit
Die Rechtswidrigkeit wird durch die Tatbestandsmäßigkeit indiziert. Siehe für eine Übersicht der möglichen Rechtfertigungsgründe die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.
Schuld
Schuld bezeichnet die persönliche Vorwerfbarkeit der Unrechtsverwirklichung. Auch diese wird grundsätzlich angenommen. Siehe für Fälle, in denen sie entfällt (Schuldunfähigkeit, entschuldigende Irrtümer und Entschuldigungsgründe) die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.
Strafzumessung bei besonders schweren Fällen
Siehe das Schema Besonders schwerer Fall des Diebstahls (§§ 242, 243 StGB)
Ggf. Strafantrag (§§ 247, 248a StGB)
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Haus- und Familiendiebstahl
In den Fällen des § 247 (Haus- und Familiendiebstahl) ist zwingend ein Strafantrag erforderlich (absolutes Antragsdelikt). -
Geringwertige Sache
In den Fällen des § 248a StGB (geringwertige Sachen) ist entweder ein Strafantrag oder ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung erforderlich (relatives Antragsdelikt). Entscheidend ist der objektive Verkehrswert. Bei mehreren Sachen wird der Wert addiert. Umstritten ist die (Gesamt-)Wertschwelle (BGH: 25 €; a.A. 50 €).
Qualifikation
Ist die Qualifikation erfüllt, empfiehlt es sich, die objektiven Qualifikationsmerkmale direkt nach dem objektiven Tatbestand des Grunddeliktes und die subjektiven Qualifikationsmerkmale direkt nach dem subjektiven Tatbestand des Grunddeliktes zu prüfen.
Liegt eine Qualifikation nahe, ist diese aber letztlich nicht erfüllt, empfiehlt sich eine getrennte Prüfung.